_____ Dienstag, 10. März 2020

Mitteilung des Amtes für Kabinettsangelegenheiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sinne der Notstandsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Coronavirus sind Menschenansammlungen nach Möglichkeit zu vermeiden und im Kontakt mit anderen Personen ist darauf zu achten, dass ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird, um eine Verbreitung eines Virus zu verhindern.

Angesichts der besonderen Umstände und der eingangs zitierten Notstandsmaßnahmen ist eine Verschiebung der Vollversammlung seitens der Vereinsvorstände gerechtfertigt; dies gilt auch dann, wenn das jeweilige Vereinsstatut die Abhaltung der Vollversammlung innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt.

Auf jeden Fall müssen die Vollversammlungen verschoben werden, wenn Personal des Gesundheitswesens oder Personal, das für die Durchführung grundlegender öffentlicher Dienste oder wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen zuständig ist (z. B. Rettungsdienste oder Zivilschutz), beteiligt ist.

Wenn dadurch im heurigen Jahr die Fristen für die Einreichung von Jahresabschlussrechnung und Tätigkeitsbericht nicht möglich sein sollte, wird dies seitens des Amtes aufgrund der besonderen Umstände akzeptiert.

In Anlage übermitteln wir Ihnen zur Kenntnis die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 6/2020 sowie die diesbezügliche Anlage, die die hygienischen Maßnahmen enthält, welche seitens der Bürger beachtet werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Amt für Kabinettsangelegenheiten

Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 6/2020 vom 09.03.2020Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 6/2020 - Anlage: Hygiene und sanitäre Maßnahmen