FAQ - Antworten auf häufige Fragen

Die Antworten auf die häufigen Fragen beziehen sich größtenteils auf die Bestimmungen des Dritten Sektors.

Für die Gründung eines Vereins braucht man sieben Gründungsmitglieder: natürliche oder juristische Personen (je nachdem, welche Art von Körperschaft gegründet werden soll).

Die für die ehrenamtlichen Organisationen (EO), Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (VFG) und Onlus vorgesehenen Satzungsänderungen hätten bis zum Stichtag 2. August 2019 mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung genehmigt werden sollen.

Aufgrund einer Durchführungsbestimmung im Sinne der Umwandlung des Gesetzes im Hinblick auf das sogenannte „Decreto Crescita“ und hierbei besonders mit Augenmerk auf den entsprechenden Artikel 43, Absatz 4-bis, gilt nun als neuer Termin für die Überarbeitung der Satzungen der 30. Juni 2020.

Die überarbeitete und vom Vorsitzenden auf jedem Blatt im Original unterzeichnete Satzung muss zusammen mit dem ebenfalls im Original vom Vorsitzenden unterzeichneten Protokoll der Versammlung, in der die Satzung genehmigt wurde, beim Amt für Kabinettsangelegenheiten, Zimmer 305 – Sekretariat, Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, Bozen, abgegeben werden.

Die ehrenamtlichen Organisationen (EO) werden durch die Artikel 32, 33 und 34 des Kodex des Dritten Sektors geregelt. Diese Organisationen haben das Ziel, vorwiegend für Dritte eine oder mehrere der in Art. 5 des Kodex des Dritten Sektors genannten Tätigkeiten (Tätigkeit im allgemeinen Interesse) zu erbringen, wobei dafür hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder in Anspruch genommen wird. Sie müssen im Vereinsnamen den Zusatz EO bzw. ehrenamtliche Organisation führen; die Mitglieder der Vereinsorgane dürfen – mit Ausnahme der Spesenvergütung für tatsächlich angefallene und nachgewiesene Kosten – kein Entgelt für ihre Arbeit beziehen.

Die Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (VFG) werden durch die Artikel 35 und 36 des Kodex des Dritten Sektors geregelt. Hier handelt es sich um Organisationen, die die in Art. 5 des Kodex des Dritten Sektors genannten Tätigkeiten (Tätigkeiten im allgemeinen Interesse) für ihre eigenen Mitglieder, für deren Familienangehörige oder für Dritte ausüben, wobei dafür hauptsächlich die ehrenamtlichen Leistungen der eigenen Mitglieder in Anspruch genommen werden. Die Verwendung der Abkürzung VFG ist verpflichtend vorgeschrieben. Nicht als Vereine zur Förderung des Gemeinwesens eingestuft werden können: Organisationen, die für die Aufnahme von Mitgliedern Einschränkungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedingungen oder Diskriminierungsformen jeglicher Art vorsehen; Organisationen, die das Recht auf Übertragung des Mitgliedsanteils aus irgendeinem Grund vorsehen oder die Teilnahme am Vereinsleben an den Besitz von Aktien oder Vermögensanteilen knüpfen.

Laut Artikel 4 des Kodex des Dritten Sektors gelten als Körperschaften des Dritten Sektors:

private Körperschaften (ehrenamtliche Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens, philanthropische Körperschaften, Sozialunternehmen einschließlich der Sozialgenossenschaften, Vereinsnetzwerke, Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung, (anerkannte oder nicht anerkannte) Vereine, Stiftungen und andere private Körperschaften, die keine Gesellschaften sind)

      • die ohne Gewinnzweck 
      • zur Realisierung von zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielen gegründet wurden und
      • die in Übereinstimmung mit den jeweiligen Satzungen oder Gründungsurkunden Tätigkeiten im allgemeinen Interesse
      • durch ehrenamtliche, kostenlose Tätigkeiten, durch wechselseitige Unterstützung oder durch die Bereitstellung oder den Austausch von Gütern und Dienstleistungen fördern.
      • Eingetragen im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors

Aufgrund der Reform des Dritten Sektors müssen als Onlus eingestufte Körperschaften entscheiden, ob sie sich innerhalb 3. August 2019 ins staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors eintragen lassen wollen; weiters müssen sie wählen, welche Art von Körperschaft des Dritten Sektors sie sein wollen (um die Übergangsregelung nutzen zu können). Mit Inkrafttreten des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors fallen die ONLUS weg.

Eine öffentliche Urkunde ist für Körperschaften des Dritten Sektors vorgeschrieben, die die Anerkennung der juristischen Persönlichkeit anstreben (vollständige Vermögensautonomie). Für nicht anerkannte Vereine reicht eine registrierte Privaturkunde (siehe FAQ „Worin unterscheiden sich anerkannte und nicht anerkannte Vereine?).

Die Körperschaften des Dritten Sektors mit Erlösen von über 220.000,00 Euro müssen einen aus folgenden Teilen bestehenden Jahresabschluss erstellen: Bilanz, Jahresabrechnung und Förderauftragsbericht (darin werden die Bilanzposten und die wirtschaftlich-finanzielle Lage der Organisation und die Vorgangsweise zur Erreichung der Vereinszwecke dargelegt). Die Körperschaften mit Erlösen unter 220.000,00 Euro können eine Jahresabrechnung nach dem Kassenprinzip erstellen.

Für Stiftungen des Dritten Sektors ist die Einsetzung eines Kontrollorgans immer verpflichtend vorgeschrieben. Für die anderen Vereine des Dritten Sektors ist die Ernennung eines (auch monokratischen) Kontrollorgans verpflichtend vorgeschrieben, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschritten werden:
a) Summe Aktiva in der Bilanz: 110.000,00 Euro;
b) Erlöse von 220.000,00 Euro;
c) fünf unselbständig Beschäftigte.
Mindestens ein Mitglied des Kontrollorgans muss im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein (Art. 2397, Abs. 2 des Italienischen Zivilgesetzbuches).

Laut Art. 31 des Kodex des Dritten Sektors wird eine Rechnungsprüfung immer dann vorgeschrieben, wenn die Organisation in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
a) Summe Aktiva in der Bilanz: 1.100.000,00 Euro;
b) Erlöse von 2.200.000,00 Euro;
c) 12 unselbständig Beschäftigte.
Die Organisationen können einen Wirtschaftsprüfer oder eine Rechnungsprüfungsgesellschaft benennen – oder – wie in Art. 30, Abs. 6 des Kodex des Dritten Sektors vorgesehen – das Kontrollorgan mit der Rechnungsprüfung beauftragen, wenn alle Mitglieder des Kontrollorgans im entsprechenden Register eingetragen sind.

Das Italienische Zivilgesetzbuch sieht zwei Arten von Vereinen vor: anerkannte Vereine, die durch die Artikel 14 bis 35 geregelt werden, und nicht anerkannte Vereine, für die die Artikel 36 bis 42 gelten.

Anerkannte Vereine haben juristische Persönlichkeit und eine vollständige Vermögensautonomie: Das bedeutet, dass für die Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die der Verein während seines Bestehens eingeht, ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen haftet, nicht aber die einzelnen Mitglieder mit ihrem privaten Vermögen.
Nicht anerkannte Vereine hingegen haben keine juristische Persönlichkeit und keine vollständige Vermögensautonomie: Für die von der Körperschaft eingegangenen Verpflichtungen haftet nicht nur die Körperschaft selbst mit ihrem Vermögen, sondern persönlich und als Gesamtschuldner auch die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben; dazu gehören in erster Linie der Präsident und die Vorstandsmitglieder.
Für den Erhalt der juristischen Persönlichkeit müssen Vereine folgende Voraussetzungen erfüllen:
– Die Satzung muss als öffentliche Urkunde verfasst werden, dazu muss man die Leistungen eines Notars oder eines öffentlichen Urkundsbeamten in Anspruch nehmen.
– Vorhalten eines Anfangsvermögens (für Vereine in der Provinz Bozen/Südtirol ist ein Betrag von 5.500,00 Euro vorgeschrieben).
Nicht anerkannte Vereine müssen keine der oben genannten Pflichten erfüllen. Die Registrierung der Satzung muss nicht von einem Notar vorgenommen werden, es reicht die Registrierung bei der Einnahmenagentur.