Dringlichkeitsmaßnahmen und aktuelle Informationen

Erleichtern wir die Wege und beugen wir Menschenansammlungen vor, indem Sie im Vorfeld den Vordruck für die Ablesung ausfüllen und zum Test mitbringen.

Corona-Screening - Vordruck für die Ablesung
Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 63/2020Eigenerklärung

Mitteilung und Erklärungen zur neuen Dringlichkeitsmaßnahme für Südtirol

Am 4. November 2020  tritt die neue Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 63) in Kraft, die Landeshauptmann Arno Kompatscher unterzeichnet hat. Sie sieht eine Reihe weiterer Einschränkungen zur Vorbeugung gegen die Verbreitung von Sars-CoV-2 vor und gilt auf dem gesamten Landesgebiet bis zum  22. November 2020.

Gleichzeitig treten ab dem 5. November 2020 für 14 Tage, also bis einschließlich 19.11.2020, für weitere elf Gemeinden Sonderregeln in Kraft.  Diese sind Pfatten, Prags, Feldthurns, Bozen, Niederdorf, Mölten, Sterzing, Neumarkt, Welschnofen, Waidbruck und Nals.

Im Konkreten handelt es sich um folgende verbindlich einzuhaltende Vorgaben:

Die Verordnung sieht eine Ausgangssperre zwischen 20 und 5 Uhr vor. In dieser Zeit darf man die eigenen vier Wände nur aus Gründen der Gesundheit, Arbeit oder anderen dringlichen Gründen verlassen. Dazu muss man eine Eigenerklärung mit sich führen, die dieser Aussendung beiliegt.

Ausgangssperre und Regelung für die Gastronomie sowie den Handel:

Praktisch zur Gänze müssen ab morgen auch Bars und Restaurants schließen: Erlaubt ist lediglich ein Abholdienst (bis 20 Uhr) und Zustelldienst (bis 22 Uhr) sowie ein Mensadienst für Arbeitende. Auch im Detailhandel dürfen nur mehr jene Geschäfte und Bereiche geöffnet sein, die in der bleiliegenden Tabelle aufgelistet sind. Während diese Geschäfte von Montag bis Samstag geöffnet haben dürfen, bleiben diensthabende Apotheken, Paraapotheken und Trafiken auch am Sonntag geöffnet.

Beherbergung, Fernunterricht, öffentlicher Verkehr und Sport

Geschlossen bleiben bis 22. November 2020 auch: Fitnesszentren, Schwimm- und Thermalbäder und WellnessbereicheBeherbergungsbetriebe dürfen keine Gäste aus touristischen sondern ausschließlich aus beruflichen Gründen aufnehmen. Oberschulen und Universitäten stellen zur Gänze auf Fernunterricht um. Der öffentliche Personen-Nahverkehr reduziert die Transportkapazität auf 50 Prozent.

Alle Veranstaltungen im Bereich Kultur, Freizeit, Messen und Sport sind untersagt. Erlaubt sind lediglich das Training und die Wettkämpfe jener Athleten, die an nationalen und internationalem Meisterschaften teilnehmen, sowie Individualsport im Freien.

In den betreffenden Gemeinden gelten Sonderregeln, die über die in der landesweit geltenden neuen Verordnung Nr. 63 festgelegten Maßnahmen hinausgehen. So bleiben in diesen Gemeinden Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen ebenso geschlossen wie Friseur und Schönheitssalons, Tätowierungsstudios und ähnliches. Personen dürfen das Gemeindegebiet nur verlassen oder betreten, wenn dafür Erfordernisse der Arbeit, des Studiums oder der Schule, der Gesundheit oder die dringliche Notwendigkeit für Tätigkeiten oder Inanspruchnahme von Diensten vorliegen.

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb unterzieht täglich jene Gemeinden einer genaueren Bewertung, die einen Tageswert von Neuinfektionen von 3 auf 1000 Einwohner und/oder einen 14-Tageswert von 10 Neuinfektionen auf 1000 Einwohner überschreiten. Die Analyse des Infektionsgeschehens beruht in weiterer Folge auf der Bewertung der Anzahl der Infektionsherde, der Anzahl der symptomatischen, positiv getesteten Personen, der Anzahl der Krankenhaus-Aufnahmen mit entsprechendem Schweregrad und der Anzahl der Personen, die sich in Quarantäne befinden.

Im Anhang finden Sie die Verordnung Nr. 63 (inklusive Eigenerklärung und Liste zum Detailhandel)

Alle Verordnungen des Landeshauptmanns sowie das Corona-Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020 mit der dazu gehörenden Anlage A in geltender Fassung sind im Coronaportal auf der Internetseite des Landes Südtirol zu finden.

Die Landesregierung hat am 30. Juni 2020 den neuen Fachplan des landesweiten Rehabilitationsnetzes für die Jahre 2020-2025 genehmigt. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Landesabteilung Gesundheit und des Südtiroler Sanitätsbetriebs sowie aus öffentlichen und privaten Akteuren des Gesundheitsbereiches hat die Zugangskriterien überarbeitet und die Bewertungsskalen neu definiert. Der Plan ersetzt den bisherigen Fachplan 2019-2021.

Im neuen Fachplan werden die Verfahren für die Entlassungen aus Akutabteilungen und die Aufnahme in die postakuten Behandlung vereinheitlicht und vereinfacht. Neu ist dabei, dass alle Fachärzte des Gesundheitsdienstes einen stationären Reha-Aufenthalt verschreiben können. Bisher konnte dies nur ein Rehabilitationsfacharzt.

Beschluss der Landesregierung Nr. 480 vom 30.06.2020
Beschluss der Landesregierung Nr. 410 vom 09.06.2020

Seit dem 9. Juni 2020 gilt in Südtirol:

Mund-Nasenschutz muss man nur mehr unter einer Entfernung von einem Meter tragen, Duschen und Umkleiden in Fitnessstudios und Sporteinrichtungen dürfen genutzt werden, ebenso Saunas, türkische Bäder und Kneippanlagen – dies sind nur einige der Neuerungen an der Anlage A zum Landesgesetz vom 4. Mai 2020, die die Landesregierung heute (9. Juni) der Neustart-Phase entsprechend angepasst hat. Neben neuen Verhaltensregeln enthält die Anlage auch Schutzmaßnahmen für Sommercamps für Kinder und Jugendliche, für Messen, Pferderennen, die Mobilität und die Covid-Protected-Area in den Gastbetrieben. Sämtliche Änderungen treten morgen (10. Juni) in Kraft.

Neue Freiheiten, aber Gesundheitsschutz weiter ernst nehmen
Die Rate der Ansteckungen mit dem Coronavirus ist in den vergangenen Wochen immer mehr zurückgegangen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser positiven Entwicklung generell entschieden, dass es keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege mehr gibt, außer wenn der Anstand von einem Meter zwischen Personen nicht stabil eingehalten werden kann. Die Abstandsregel von einem Meter gilt im Freien und in geschlossenen Räumen und für alle Bereiche.

Allgemeine Verhaltensregeln und Regeln für die Wirtschaft
In der Anlage A zum Landesgesetz ist nun ausdrücklich festgehalten, dass es keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege gibt, außer wenn der Abstand zwischen nicht zusammenlebenden Personen unter einem Metern liegt. Für den Sport im Freien gilt in Zukunft auch ein Ein-Meter-Abstand (bisher drei Meter). Als Mund-Nasen-Schutz können einfache chirurgische Masken verwendet werden sowie waschbare (auch selbst gemachte) Bedeckungen aus Stoff, was nochmals eigens angeführt ist.

Für die Wirtschaftsaktivitäten ist spezifiziert, dass die 1/10 Regel – also dass pro Person mindestens zehn Quadratmeter Fläche bereitstehen müssen – nicht in Räumen mit einer Fläche unter 50 Quadratmetern gilt.

Unterwegs im Auto und in den öffentlichen Verkehrsmitteln
Ausdrücklich geregelt werden die Fahrten im privaten Pkw: Die Mindestabstände von einem Meter bei Fahrten innerhalb Südtirols können unterschritten werden, wenn alle Insassen einen Schutz der Atemwege tragen. Leben alle im Fahrzeug mitfahrenden zusammen, braucht es den Mund-Nasen-Schutz nicht.

Für die öffentlichen Verkehrsmittel wird die bisherige Begrenzung der Transportkapazität (in Bussen z.B.: 60 Prozent und in Seilbahnen 2/3) aufgehoben. Fahrgäste, die sich gegenübersitzen, müssen einen Meter Abstand voneinander halten. Sitzen sie in derselben Fahrtrichtung und nebeneinander kann der Abstand von einem Meter unterschritten werden. In der Praxis bedeutet dies, dass sämtliche Sitzplätze belegt werden können. Mund-Nasenschutz in den Öffis ist weiter Pflicht.

Regeln für Beherbergungsbetriebe und “Covid-Protected-Area” vereinfacht
Für alle Beherbergungsbetriebe vom Hotel bis zum Urlaub auf dem Bauernhof gilt die 1/10 Regel, also dass pro Person mindestens zehn Quadratmeter Fläche bereitstehen müssen. Vor und nach dem Lesen von für Gäste aufliegenden Zeitungen und Zeitschriften oder dem Nutzen von Spielen (z.B. Karten) müssen die Hände desinfiziert werden.

Schutzhütten dürfen im Fall von Gefahr jedenfalls Unterkunft und Schutz bieten. Dabei müssen sie ein eigenes Protokoll des Sanitätsbetriebes anwenden.

Bei der Beherbergung näher spezifiziert wird die Covid-Protected-Area. Voraussetzung für solche Bereiche sind die tägliche Laser-Temperaturmessung für alle Mitarbeiter und wöchentliche Covid-Tests für alle Mitarbeiter gemäß Protokoll des Sanitätsbetriebs. Die Gäste und Kunden weisen beim Check-In einen zertifizierten, negativen PCR-Test vor, dessen Ergebnis nicht älter als vier Tage ist oder erbringen eine zertifizierten Nachweis einer Antikörper-Entwicklung oder machen bei Ankunft einen Test gemäß Protokoll des Sanitätsbetriebs. Alle Anwesenden müssen erfasst werden und die entsprechende Liste ist für 30 Tage aufzubewahren. Für den Fall, dass in einem Hotel lückenlos alle Gäste und Mitarbeiter getestet werden, kann von mehreren Beschränkungen abgesehen werden. Beispielsweise fallen die Auflagen in den Speisesälen oder an der Selbstbedienung am Buffet, wie auch die Einschränkungen in Hallenbädern und Saunen, nicht aber die allgemeinen Abstandsregeln. Ebenso geregelt wird der Umgang im Verdachtsfall im Rahmen eines Protokolls, dass vom Sanitätsbetrieb genehmigt wird.

Duschen und Umkleiden können wieder genutzt werden
Umkleiden und Duschen in Fitnessstudios oder Sporträumen, in Beherbergungsbetrieben, Schwimmbädern (drinnen und draußen) sowie für Wellness- und Thermalzentren können genutzt werden. Allerdings müssen die Personen voneinander einen Abstand von einem Meter einhalten. In Umkleideräumen können nicht mehr als doppelt so viele Personen sein, wie es Duschplätze gibt; bei nur einer Dusche oder kleinen Räumen bis zu 20 Quadratmeter dürfen sich bis zu drei Personen dort aufhalten. Für die Umkleideräume öffentlicher Schwimmbäder gilt die 1/10 Regel. Garderobenschränke müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden, ebenso die Duschen. Die Anwesenheit der Personen muss aus Sicherheitsgründen dokumentiert werden.

Hallenbäder, Naturbadeteiche und Wellnessanlagen wieder offen
Hallenbäder (öffentliche und jene der Beherbergungsbetriebe), Naturbadeteiche und Thermalanlagen können öffnen. Für alle Schwimmbäder und Thermalanlagen wird ein spezifischer Chlorgehalt vorgeschrieben. Im Wasser gilt der Ein-Meter-Abstand. In betreibergeführten Naturbadeteichen darf auch gebadet werden, allerdings muss für regelmäßige Wasserkontrollen gesorgt werden. Dort gilt ein Mindestabstand von einem Meter und die 1/10 Regel, um eine zu hohe Personendichte zu vermeiden. In freien Badeseen gilt ebenso der Abstand von einem Meter im Wasser und auf den Liegeplätzen. Kinderbecken mit Chlorwasser können wieder geöffnet werden.

Ebenso öffnen können Saunen (von mindestens 60 Grad), Dampfbäder und Kneippanlagen. Allerdings können sie nur auf Vormerkung genutzt werden, und zwar nur einzeln, oder gleichzeitig von Personen desselben Haushalts oder desselben Hotelzimmers. Saunas und Dampfbäder müssen nach jeder Benutzung gereinigt werden. Die Anwesenheit der Personen muss aus Sicherheitsgründen dokumentiert werden. Die Dokumentation muss 30 Tage aufbewahrt werden.

Sommercamps können stattfinden
Sommerferienwochen mit Jugendlichen samt Übernachtung können abgehalten werden, sofern alle Teilnehmer, sowohl Jugendliche als auch Betreuer getestet werden (zertifizierter negativer PCR-Test), täglich die Körpertemperatur gemessen wird und die jeweilige Gruppe ohne Außenkontakte, also geschlossen, bleibt. Dies gilt für Sommerferienwochen mit Jugendlichen in Selbstversorgerhütten, Bildungshäusern und Zeltlagern.

Bühnen- und Filmproben 
Mit der Anlage geregelt werden auch die Proben auf Bühnen und Filmsets: Alle Akteure und Gruppenmitglieder können für die unbedingt notwendige Zeit von der Abstandsregelungabweichen und Körperkontakt haben, sofern bei ihnen täglich Fieber gemessen wird sowie vor und nach dem Kontakt die Hände desinfiziert werden. Bei Sprech- und Singproben wird ein Gesichtsvisier verwendet, wenn die Abstände nicht eingehalten werden können.

Events, Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen möglich
Die Anlage A übernimmt den Wortlaut der mit Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 29 des Landeshauptmanns vom 6. Juni festgelegten Öffnung für Veranstaltungen.

Messen und Ausstellungen können wieder stattfinden. Es gelten die Zugangsbeschränkungen durch die 1/10 Regeln und die allgemeinen Abstandsregeln. Bei allen Besuchern und beim Personal ist vor dem Einlass die Temperaturmessung Pflicht.

Pferderennen und Aktivitäten der Sportvereine
Weitere Änderungen betreffend Pferderennen und Pferderennplätze, für die auf die staatlichen Sicherheitsprotokolle verwiesen wird.

Zu den zulässigen sportlichen Aktivitäten gehören sämtliche Aktivitäten des Breitensports im Freien und jene, die von Sportvereinen im Freien ausgeübt werden, und die jedenfalls nicht in Form von Mannschaftsspielen betrieben werden. Dabei muss ein Abstand von einem Metern zwischen den Personen eingehalten und ansonsten Mund-Nasenschutzgetragen werden. Für Mannschaftsspiele finden die staatlichen Sicherheitsprotokolle Anwendung.

Kinderbetreuung: Chirurgische Maske genügt
Die Abstandsregel von einem Meter gilt auch für die Kinderbetreuungen, Überall dort, wo bisher FFP2-Masken vorgesehen waren (z.B. bei Betreuerinnen), genügt künftig die chirurgische Maske.

Öffentliche Veranstaltungen und Events

So ermöglicht die Verordnung, dass „öffentliche Events und Veranstaltungen, an denen mehrere Personen teilnehmen, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen laut Anlage 1 abgehalten werden“. Es handelt sich also um Veranstaltungen im breitesten Sinne, die öffentlich zugänglich sind.

Abstandsregeln

Erlaubt sind Veranstaltungen und Events sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, allerdings dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden: Dazu zählen zum Beispiel Zeltfeste, Jubiläen mit Grillen und Ausschank und so weiter. Klar geregelt sind auch die Abstandsregeln: Sofern eine Bestuhlung für alle Teilnehmenden vorhanden ist, gilt mit Schutz der Atemwege (Mund-Nase) ein Meter Abstand, ohne Atemwegschutz zwei Meter. Mit geeigneten Trennvorrichtungen kann der Ein-Meter-Abstand unterschritten werden.

Wenn es hingegen keine oder nicht für alle Anwesenden ausreichende Sitzplätze gibt, gilt die sogenannte 1/10 Regel: Die Fläche muss im Verhältnis zur Zahl der anwesenden Personen zehn Mal so vielen Quadratmeter aufweisen. Auch hier gelten die Abstandsregeln, wonach unter zwei Metern ein Mund-Nasen-Schutz Pflicht ist.

Ein weiterer Passus regelt auch private Veranstaltungen und Zusammenkünfte. Hier gelten die allgemeinen Regeln zu den Abständen und zur Bedeckung von Mund und Nase.

Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns, Nr. 29 vom 06.06.2020

Die Neuigkeiten gemäß Gesetz

So kann man sich in der ganzen Region, in Südtirol und im Trentino, nun frei bewegen und es braucht keine Selbsterklärung mehr. In ein anderes Gebiet außerhalb der Region kann man sich nur aus Arbeits- und Gesundheitsgründen oder aufgrund absoluter Dringlichkeit begeben. Es gilt, einen Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Menschen einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts. Unter diesem Mindestabstand von zwei Metern gilt die Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege. Diese Pflicht ist auch dort vorgesehen, wo Menschenansammlungen möglich sind oder wo die Möglichkeit besteht, andere Personen zu treffen, ohne den Abstand einhalten zu können, wie beispielsweise in Fußgängerzonen oder auf Bürgersteigen. An geschlossenen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, gilt ebenso die Verpflichtung, die Atemwege zu schützen und trotz dieses Schutzes einen Abstand von einem Meter einzuhalten. Von besonderer Bedeutung ist es, so oft wie möglich die Hände zu waschen. Es wird allen Bürgern empfohlen, Desinfektionsmittel für die Hände immer dabei zu haben und regelmäßig zu verwenden.

Sport im Freien ist wieder möglich

Sport im Freien zu treiben, ist wieder möglich, sofern es sich nicht um Mannschaftssport handelt, der Sicherheitsabstand von drei Metern zu anderen Personen und der Schutz der Atemwege gewährleistet sind. Die Nutzung von Umkleidekabinen ist untersagt.

Veranstaltungen sind Ausnahme

Veranstaltungen sind derzeit nicht zugelassen, aber der Landeshauptmann kann mit eigener Verordnung solche erlauben, wo es keinen Kontakt zwischen den Teilnehmern gibt, was zum Beispiel bei Auto-Kinos gewährleistet ist. Bei kirchlichen Veranstaltungen, wie Feiern von Messen, wird der Landeshauptmann ebenso mit Verordnung festlegen, unter welchen Bedingungen diese möglich sein werden.

Kinderbetreuung ab 18. Mai

Die Kinderbetreuung in Kitas, Kinderhorten und bei Tagesmüttern kann ab 18. Mai stufenweise wieder aufgenommen werden, wenngleich unter geänderten und strengeren Bedingungen. Diese gelten auch für die diesjährigen Projekte der Sommerbetreuung und für Spielgruppen, Elkis und andere Formen öffentlich geförderter Betreuungsangebote. Eine wesentliche Änderung ist die Reduzierung der Gruppengröße: Bei Gruppen mit Kindern unter sechs Jahren dürfen nur mehr vier Kinder betreut werden, bei Kindern über sechs Jahren sind es sechs Kinder oder Jugendliche. Die Gruppen sollen unverändert bleiben und Kontakte zu anderen Gruppen vermeiden. Vorzug bei der Teilnahme wird jenen Kindern gewährt, deren Eltern aus Berufs- oder anderen Gründen die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst gewährleisten können. Wenn möglich sollten die Betreuungsangebote im Freien und immer am selben Ort stattfinden.

Dieselbe Gruppengröße (vier bei Kindern unter sechs Jahren, sechs bei Kindern über sechs Jahren) gilt auch für den Notdienst in Kindergarten und Grundschule, wo eine halbtägige Betreuung ohne Verpflegung angeboten wird. Weitere Details werden in einem eigenen Landesregierungsbeschluss demnächst festgelegt. Für Mittel- und Oberschüler ist kein Notdienst vorgesehen, dort wird bis Schulende der Fernunterricht fortgesetzt. Für Maturanten kann hingegen eine Lernberatung in der Schule für Gruppen von maximal sechs Schülern mit einem Mindestabstand von zwei Metern angeboten werden. Berufsschulen können Praktika, die für die berufliche Qualifikation vorgesehen sind, wieder organisieren.

Die 1/10-Regel

Damit eine zu hohe Personendichte in Räumen und auf Flächen vermieden wird, gilt für die wirtschaftlichen Tätigkeiten die sogenannte 1/10-Regel, wonach ein Verhältnis zwischen Fläche und höchstmöglicher Personenzahl definiert wird. Die Eigentümer oder Nutzer von Flächen sind verpflichtet sicherzustellen, dass rechnerisch pro Person zehn Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Erst dadurch wird gewährleistet, dass es keine Menschenansammlungen gibt und der Einzelne die Abstandsregel tatsächlich einhalten kann. Die 1/10-Regel kommt in der Gastronomie nicht zur Anwendung.

Einzelhandel

Alle Geschäfte und Handelsbetriebe können mit Inkrafttreten des Gesetzes ihre Arbeit wieder aufnehmen. Einweghandschuhe sind vor allem beim Lebensmittelver- und -einkauf vorgesehen. Kassenbereiche sind mit einer Schutzvorrichtung abzutrennen. Der Zugang zum Geschäft muss gestaffelt erfolgen. Die Öffnungszeiten können zu diesem Zweck bis maximal 22.00 Uhr verlängert werden. Mit Ausnahme für kleine Geschäfte bis zu 50 Quadratmeter gilt die 1/10-Regel. Dies bedeutet, dass im Handelsgeschäft nur ein Kunde je zehn Quadratmeter anwesend sein kann.

Gastronomie startet am 11. Mai neu

Mit 11. Mai kann auch die Gastronomie neu starten. In Restaurants und Bars dürfen sich nicht mehr Gäste aufhalten als es Sitzplätze gibt. Die Tische müssen so gereiht sein, dass ein Abstand zwischen den Personen von zwei Metern gewährleistet ist. In einem Haushalt zusammenlebende Personen sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Der Abstand kann unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind, um die Tröpfcheninfektion zu verhindern. Nur am Tisch kann auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden. Servierkräfte müssen Masken des Typs FFP2 verwenden. Die Desinfektion der Hände ist vor und nach der Benützung der Toilette verpflichtend.

Beherbergungsbetriebe

Bei Beherbergungsbetrieben gilt auf Gemeinschaftsflächen die 1/10-Regel, außer in den Speisesälen. Schwimmbäder dürfen öffnen, Hallenbäder und Saunen allerdings nicht – außer es handelt sich beim Betrieb um eine so genannte “Covid-Protected-Area”, wo alle Mitarbeiter und Gäste auf Covid-19 getestet werden. Wer sich am Buffet bedient, muss Mund und Nase bedecken.

Transportwesen

Im öffentlichen Nahverkehr kommen großteils die staatlichen Notstandsbestimmungen zum Tragen. Das neue Landesgesetz schreibt vor, dass 60 Prozent der üblichen Transportkapazität des Fahrzeugs nicht überschritten werden darf. An Bord und beim Ein- und Aussteigen gelten die Ein-Meter-Abstände. Fahrgäste dürfen nur ausgewiesene Plätze nutzen und müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ab 25. Mai können auch die Seilbahnen ihren Betrieb aufnehmen. Dabei dürfen nur zwei Drittel der Kapazität genutzt werden. Bei den Führerscheinprüfungen, die in den Autoschulen durchgeführt werden, müssen der Ein-Meter-Abstand eingehalten und Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Kultur lebt wieder auf

Auch das kulturelle Leben soll mit kommendem Montag teilweise wieder neu starten. Kulturelle und künstlerische Tätigkeiten im weitesten Sinn des Wortes, auch von Museen, Bibliotheken und Jugendzentren, sind ab 11. Mai wieder möglich, stets unter Wahrung der allgemeinen Regeln, wie das Tragen eines Gesichtsschutzes. Als kulturelle Tätigkeit gilt auch die Weiterbildung. Fortbildungen können nur auf Vormerkung geleistet werden. Dabei sind die tägliche Laser-Fiebermessung des Personals und eine Fiebermessung der Teilnehmenden zu Fortbildungsbeginn notwendig.

Sozialbereich bereitet sich auf Öffnung vor

Das Landesgesetz sieht zudem vor, dass die Sozialdienste ihre Dienste wieder anbieten können. Der entsprechende Öffnungsplan soll mit einem eigenen Landesregierungsbeschluss geregelt werden, der auch den zeitlichen Rahmen festlegt. Derzeit wird an einem Zeitplan zur Öffnung der Seniorenwohnheime gearbeitet, im Moment und für eine bestimmte Zeit sind Besuche von Familienangehörigen und Außenstehenden in den bisherigen Formen noch nicht möglich.

Striktes Monitoring

Wie von Artikel 2 des Gesetzes vorgesehen, wird eine von der Landesregierung ernannte fünfköpfige Kommission von Fachleuten aus Epidemiologie, Statistik, Hygiene und öffentliche Gesundheit den Verlauf der Infektionen durch das neuartige Coronavirus beobachten. Sollte die Infektionskurve wieder ansteigen und sich Südtirol den Kapazitätsgrenzen des Gesundheits- und Pflegesystems nähern, schlägt diese Kommission dem Landeshauptmann Maßnahmen zur Einschränkung des Infektionsrisikos vor.

Weitere Lockerungen mit LH-Verordnung möglich

Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass der Landeshauptmann – sollte es die epidemiologische Entwicklung zulassen – Verordnungen erlassen kann, die mit einfachen Maßnahmen die Rückkehr ins gewohnte Leben Schritt für Schritt ermöglichen.

Gesundheitsmaßnahmen und Bewusstseinsbildung

Begleitet werden die Lockerung und der Neustart von Maßnahmen im Gesundheitswesen, die darauf abzielen, die Verbreitung der Epidemie wirkungsvoll einzudämmen und unter Kontrolle zu halten. So wird der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Labortest-Kapazitäten stark erhöhen, auch serologische Tests und Schnelltests werden für bestimmte Bevölkerungs- und Risikogruppen durchgeführt. Infektionsherde müssen möglichst frühzeitig identifiziert und eingedämmt werden. Auch die Gesundheitsdienste werden verstärkt, um bei Wiederauftreten von schweren Covid-19-Fällen sofort ausreichend Intensiv- und stationäre Covid-Stationen in Betrieb zu nehmen. Mit gezielten Informationen und Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung werden Land und Sanitätsbetrieb zudem die Allgemeinheit zu Einhaltung von Regeln und Vorgaben anhalten.

Landesgesetz vom 08.05.2020, Nr. 4
INPS Messaggio n. 1822 del 30.04.2020

Istituto Nazionale della Previdenza Sociale
Messaggio numero 1822 del 30-04-2020

Direzione Centrale Ammortizzatori Sociali
Roma, 30-04-2020
Messaggio n. 1822

OGGETTO: Rapporto tra indennità di malattia e integrazioni salariali (CIG), assegno ordinario (FIS) e CIG in deroga

Con il presente messaggio, anche a seguito delle numerose richieste di chiarimenti in merito alla corretta definizione del rapporto intercorrente tra i diversi trattamenti di integrazione salariale e l’indennità di malattia, si riepilogano le disposizioni vigenti in materia.

L’articolo 3, comma 7, del D.lgs 14 settembre 2015, n. 148, che disciplina in via generale la fattispecie, prevede che “il trattamento di integrazione salariale sostituisce in caso di malattia l’indennità giornaliera di malattia, nonché la eventuale integrazione contrattualmente prevista”.

La disciplina di dettaglio, che discende dalla predetta norma primaria, è contenuta nella circolare n. 197/2015, per quanto riguarda le integrazioni salariali (CIG), e nella circolare n. 130/2017, per quanto riguarda le prestazioni del Fondo di integrazione salariale (FIS).

Nello specifico, la circolare n. 197/2015 prevede, al paragrafo 1.8, quanto segue:

“l’art. 3, comma 7 della riforma stabilisce espressamente il principio di prevalenza della CIG sulla malattia.

In considerazione delle diverse fattispecie che in concreto possono verificarsi si ritiene di poter confermare quanto già disciplinato in via amministrativa dall’Istituto e che di seguito si riporta.

Se durante la sospensione dal lavoro (cassa integrazione a 0 ore) insorge lo stato di malattia, il lavoratore continuerà ad usufruire delle integrazioni salariali: l’attività lavorativa è infatti totalmente sospesa, non c’è obbligo di prestazione da parte del lavoratore, che non dovrà quindi nemmeno comunicare lo stato di malattia e continuerà a percepire le integrazioni salariali.

Qualora lo stato di malattia sia precedente l’inizio della sospensione dell’attività lavorativa si avranno due casi:

se la totalità del personale in forza all’ufficio, reparto, squadra o simili cui il lavoratore appartiene ha sospeso l’attività, anche il lavoratore in malattia entrerà in CIG dalla data di inizio della stessa;

qualora, invece, non venga sospesa dal lavoro la totalità del personale in forza all’ufficio, reparto, squadra o simili cui il lavoratore appartiene, il lavoratore in malattia continuerà a beneficiare dell’indennità di malattia, se prevista dalla vigente legislazione.

Se l’intervento di cassa integrazione è relativo ad una contrazione dell’attività lavorativa, quindi riguarda dipendenti lavoranti ad orario ridotto, prevale l’indennità economica di malattia.”

Le regole per la cassa integrazione salariale ordinaria si applicano in via analogica alla CIG in deroga.

La circolare n. 130/2017, in materia di FIS, prevede, al paragrafo 2.4.1., per l’assegno ordinario, quanto segue:

“In caso di sospensione a zero ore è necessario distinguere l’ipotesi in cui la malattia sia insorta durante il periodo di sospensione dall’ipotesi in cui la malattia sia precedente l’inizio della sospensione (cfr. circ. n. 82/2009).

Nel primo caso la malattia non è indennizzabile, pertanto il lavoratore continuerà a percepire l’assegno ordinario e non dovrà comunicare lo stato di malattia, in quanto non vi è l’obbligo di prestazione dell’attività lavorativa.

Nell’ipotesi in cui lo stato di malattia sia precedente l’inizio della sospensione dell’attività lavorativa si possono verificare due casi:

1) se la totalità del personale in forza all’ufficio, reparto, squadra o simili cui il lavoratore appartiene ha sospeso l’attività, anche il lavoratore in malattia beneficerà delle prestazioni garantite dal FIS dalla data di inizio delle stesse;

2) se non viene sospesa dal lavoro la totalità del personale in forza all’ufficio, reparto, squadra o simili cui il lavoratore appartiene, il lavoratore continuerà a beneficiare dell’indennità di malattia, se prevista dalla vigente legislazione.

In caso di riduzione di orario l’assegno ordinario non è dovuto, in alcun caso, per le giornate di malattia, indipendentemente dall’indennizzabilità di queste ultime (circ. 50943 GS/25 del 8.2.1973).”

Non essendo intervenute modifiche alla disciplina sopra illustrata, la stessa continua ad applicarsi anche con riguardo alle domande di prestazioni di integrazione salariale (CIG, FIS, CIGD) intervenute nel corso dell’emergenza epidemiologica per COVID-19.

Il Direttore Generale
Gabriella Di Michele

Beschluss der Landesregierung 306/2020 betreffend den Landesgesetzentwurf: “Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten”

Beschluss der Landesregierung Nr. 306 vom 30.04.2020

Mit dem kommenden 4. Mai 2020  treten einige Erleichterungen in Kraft, darunter auch eine größere Bewegungsfreiheit.

Achtung auf diese Klarstellung:

Die Eigenerklärung ist auch weiterhin mitzuführen.

Demnach besteht der einzige Unterschied nach dem 4. Mai darin, dass nicht mehr von „derselben Gemeinde“, sondern von „derselben Region“ die Rede sein wird, da das neue Dekret ab dem 4. Mai die – durch die vorgesehenen Gründe gerechtfertigte – Bewegungsmöglichkeit im regionalen Bereich erweitert. Die Verkehrsteilnehmer können das aktuelle Formular entsprechend anpassen.

Ab 4. Mai gilt Folgendes:

Das Tragen einer Schutzmaske bleibt in der Öffentlichkeit Pflicht!

Des Weiteren muss der nötige Sicherheitsabstand zu fremden Personen eingehalten werden.

Es ist ebenso erlaubt, dass man sich innerhalb der eigenen Region wieder bewegen darf.  Was die konkrete Realität in Südtirol betrifft, also innerhalb Trentino-Südtirol. Dabei gilt wieder motorisiert oder ebenso mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Vorgaben sind aber folgende: um zur Arbeit zu fahren, bei Dringlichkeit und aus gesundheitlichen Gründen und – jetzt neu – um Verwandte zu besuchen. Es muss also immer noch einen Grund für einen Ortswechsel geben.

Für diese Fahrten muss man KEINE Eigenerklärung mehr mitführen.
Parkanlagen und öffentliche Gärten öffnen wieder. Es darf nicht in großen Gruppen zusammen gesessen werden.
Sport darf man ab dem genannten Zeitpunkt in ganz Italien betreiben, allerdings muss man dafür einen Abstand von 2 Metern einhalten. Einzelsport darf also wieder praktiziert werden, auch im Verein.

Teamsportarten dürfen erst ab 18. Mai wieder stattfinden.
Kinder dürfen in Begleitung der Eltern Spazieren und auch im Freien spielen.

Beerdigungen dürfen unter Auflagen wieder stattfinden, die Trauergemeinde darf aus höchstens 15 Personen bestehen und im Freien stattfinden. Messen in den Kirchen sind jedoch nicht erlaubt.

Auch in die Zweitwohnung darf man sich wieder hin begeben – vorausgesetzt diese liegt in der eigenen Region.

Ab dem 4. Mai dürfen wieder die Textil- und Modeindustrie, Manufakturen und der Großhandel öffnen.

Ab dem 18. Mai gilt hingegen:

Der Detailhandel wieder öffnen, also alle die bis dahin noch nicht aufsperren durften.

Zudem dürfen  Museen und Bibliotheken wieder besucht werden.

Ab dem 1. Juni kommen diese Öffnungen dazu:

Bars und Restaurants dürfen ab 1. Juni öffnen. Gastronomen soll aber schon vorher nicht nur Hauslieferungen, sondern auch Angebote zum Mitnehmen erlaubt werden.

Hierzu gelten verpflichtende Vorgaben, die spezifisch so aussehen:

    • Der Abstand zur Theke muss einen Meter betragen
    • Der Abstand zwischen 2 Tischen muss 2 Meter betragen
    • Kellner und Mitarbeiter müssen Mund-Nasen-Schutz und Handschuhe tragen

Schließlich dürfen Friseure und Kosmetikstudios wieder ab diesen Datum ihre Arbeit aufnehmen.

 

Hotels
Für die Beherbergungsbetriebe gibt es derzeit noch keine klare Perspektive.

Maßnahmenpaket des Ministerrats vom 26.04.2020

Das aktuelle Dekret „Cura Italia“ mit den gültigen Bestimmungen und Vorgaben, die am 24.04.2020 vom Ministerrat beschlossen wurden.

Darin enthalten sind die Erklärungen für die Staatshilfen, die verschiedenen Vorkehrungen für den Neustart und die Anweisungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Dritten Sektor.

Decreto Cura Italia vom 24.04.2020

Offener Brief an die Ministerin für Schule

Il Melograno, Mitgliedsvereinigung des DZE, macht sich Gedanken über Maßnahmen in der Kleinkinderbetreuung.

Il Melograno - Lettera aperta alla Ministra Azzolina

Rundschreiben des Landeshauptmanns vom 19.04.2020

Erläuterungen zur Dringlichkeitsmaßnahme bei Gefahr im Verzug des Landeshauptmanns Nr. 21 vom 18.04.2020 sowie zum Detailhandel

Rundschreiben des Landeshauptmanns vom 19.04.2020

Erläuterndes Rundschreiben des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung vom 15.04.2020

Darin enthalten sind grundlegende Informationen zu Aufschub/Einhaltung von Fristen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung sowie die Regelung von Strafen bzw. die Nichteinhaltung von Vorgaben.

Rundschreiben des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung Nr. 3723/C vom 15.04.2020

Oberstes Institut für Gesundheit: Nationale Überwachung der Ansteckung durch COVID-19 in den Pflegeheimen und sozio-sanitären Einrichtungen – Aktualisierung der Erkenntnisse vom 14. April 2020

Survey nazionale sul contagio COVID-19 nelle strutture residenziali e sociosanitarie - Terzo Report - Aggiornamento 14.04.2020

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie

Nützliche Informationen für die Organisationsstrukturen des Dritten Sektors

Geschätzte Mitglieder des DZE, sehr geehrter Partner und Interessierte!

Wir haben in den letzten Wochen seit Inkrafttreten der staatlichen Notstandsbestimmungen rund um die Corona-Pandemie die am häufigsten an uns herangetragenen Fragen gesammelt und nun in diesem Überblick mit Informationen dazu versehen. Es ist uns wichtig zu unterstreichen, dass es natürlich täglich noch weitere Klarstellungen gibt, es uns aber dennoch notwendig erschien, diese Zusammenfassung der wichtigsten Vorgaben vorzubereiten.

Es kommt viel Neues durch diese Ausnahmesituation auf uns zu und Veränderungen belasten zwangsläufig.

Nichtsdestotrotz ist die Rolle des Ehrenamtes gerade jetzt wichtiger denn je. Aus diesem Grunde freuen wir uns ebenso über die nachfolgende Grußbotschaft von Bischof Ivo Muser, der uns Mut sowie viel Energie für den anstehenden Erneuerungsprozess auf den Weg mitgibt.

Für sämtliche Fragen rund um die Reform des Dritten Sektors, für unterschiedlichste Rechtsberatungen, Belange im Steuerbereich, Buchhaltung, Versicherungsschutz und Interventionen zur Unterstützung der Vereinstätigkeit, erreichen Sie uns stets mittels Anfrage an info@dze-csv.it oder über Telefon 0471 980287.

Wir freuen uns zudem über Ihren Besuch auf unserer Webseite www.dze-csv.it.

Bleiben Sie gesund!

Dankend für die wertvolle Aufmerksamkeit und die Zusammenarbeit, verbleibt
das DZE Büro

 

Übersicht der behandelten Themen

  • Informationen für die Organisationsstrukturen des Dritten Sektors
  • Grußbotschaft unseres Bischofs an alle Freiwilligen
  • 25-Miliarden-Euro-Dekret des Staates und Maßnahmenpaket des Landes
  • Wirtschafts- und Sozialpaket Südtirol ­- Ehrenamt unterstützen
  • Dekret „Cura Italia“
  • Maßnahmen im Volontariat
  • Sonder-Lohnausgleichskasse
  • Ansuchen 600 Euro bei INPS
  • Prämie von 100 Euro an Angestellte
  • Maßnahmen für Eltern
  • Smart Working
  • Betreuung von Pflegefällen in der Familie
  • Weitere wichtige Informationen für Arbeitnehmer
  • Wichtige Termine/Frist­verlängerungen für Körperschaften des Dritten Sektors
  • Anpassung Satzungen
  • Pflicht zur Veröffentlichung von Beiträgen, Zuschüssen
  • Verschiebung auf 30. Juni von steuerrechtlichen Pflichten
  • Aussetzung der Fristen bzgl. Tätigkeiten der Steuerbehörden
  • Zusätzliche Bestimmungen für den Sportbereich
  • Kein Aufschub für CUs
  • Absetzbarkeit von Spenden
  • Aussetzung Gerichtsverhandlungen
  • Video- oder Telekonferenz
  • Verlängerung der Identitätskarten
  • Aufschub Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge
  • Aussetzung der Fristen in der Verwaltung
  • Versicherungsschutz
  • Hilfsangebote unserer Mitglieder
Newsletter 04-2020

Weißes Kreuz

Der Dienst ist täglich von 8 Uhr  bis 18 Uhr unter der Nummer 0471 444444 in allen Südtiroler Gemeinden aktiv.

Rotes Kreuzes CRI

Der Dienst ist von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 17 Uhr unter der Nummer Tel. 388 3652727 in den Gemeinden Bozen, Meran, Leifers und Gröden aktiv.

AUSER – VSSH Zentrum Bozen EO

Das AUSER-VSSH Zentrum Bozen EO steht älteren Menschen zur Seite. Der Dienst ist für Menschen, die älter als 65 Jahre sind oder gesundheitliche Probleme haben und Schwierigkeiten haben, in die Geschäfte zu gehen, gedacht. Der Dienst steht unter der Woche von 8.30 Uhr bis 18 Uhr, samstags von 8.30 bis 12 Uhr zur Verfügung. Wer Hilfe und Informationen braucht, oder einfach nur jemanden zum Zuhören kann sich melden. Ebenso angeboten wird der Einkauf und die Zustellung von Medikamenten und Lebensmitteln.
Tel. 0471 200588, von Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten ist der Anrufbeantworter unter der Nummer 0471 930126 aktiv, E-Mail: presidio@auserbz.orgpresidenza@auserbz.org

Einkaufstelefon der Südtiroler Vinzenzgemeinschaft:

Tel. 0471 324208

Heimzustellung von Volontarius:

Mitteilungen an briciole@volontarius.it oder Tel. 346 880 2505, und zwar von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

Heimzustellung von Young Caritas

Kostenloser Lebensmitteleinkaufsservice für Personen, die über 65 Jahre alt sind. Alle Personen, die über 65 Jahre alt sind oder Personen, die ältere Angehörige pflegen, können sich an den Dienst wenden.
Tel. 0471 304306, info@youngcaritas.bz.it
Der Dienst wird auch in der Gemeinde Meran angeboten und zwar als Einkaufsdienst für Lebensmittel und Medikamente

Angebote in Meran, Brixen und Bruneck:

Gemeinde Meran – Einkaufsdienst

Der Dienst kann von Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 333 6127851 angefragt werden.

Gemeinde Brixen und Umgebung Eisacktal: Einkaufsdienst

Der Notdienst kann montags bis freitags von 8.30 bis 12 Uhr beim zuständigen Sozialsprengel beantragt werden.
Tel. 0472 820 591

Gemeinde Bruneck: Einkaufsdienst und Medikamente

Tel. 0474 545454
Montag bis Freitag von 8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Darin enthalten unter anderem die Verordnung des Nasen- und Mundschutzes bei Tätigkeiten außerhalb der Wohnung sowie Regelung Sitzungen der Kollegialorgane und Videokonferenzen

Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns vom 06.04.2020

Mitteilung des Amtes für Kabinettsangelegenheiten

Fristverlängerung für Dachverbände

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Dekret des Generaldirektors Nr. 4805/2020 sieht die Aussetzung der Ordnungs- und Ausschlussfristen für die Erfüllung der verfahrensbezogenen Auflagen vom 9. März bis 31. Mai 2020 vor.

Dies bedeutet, dass die Einreichefrist für Ansuchen bezüglich Beiträge an Dachverbände für Vorhaben zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit vom 10. April auf den 3. Juni 2020 verschoben worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Amt für Kabinettsangelegenheiten

Wichtiges Rundschreiben INPS mit Neuigkeiten unter anderem für spezifische Arbeitergruppen wie Selbständige und Freiberufler

INPS Circolare n 49 del 30-03-2020

Wichtige Mitteilung INPS zu den bezahlten Tagen in Freistellung für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausnahmesituation rund um Corona Virus.

INPS Messaggio n 1416 del 30-03-2020 congedo

Mit Bezugnahme auf das Rundschreiben von NISF/INPS, Nr. 45 vom 25.03.2020, betreffend die “NOTVERORDNUNG ‘CURA ITALIA’ – ZUSAMMENFASSUNG DER PROZEDUREN ZUR UNTERSTÜTZUNG ARBEITSTÄTIGER ELTERN MINDERJÄHRIGER KINDER“ verweisen wir – in Erwartung des definitiven Formulars zur Antragstellung auf die 15-tägige Freistellung und der entsprechenden Umwandlung der Elternzeit durch das INPS – zwischenzeitlich auf die in Anlage angeführte Selbsterklärung, mittels welcher die betroffenen Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zitierten Unterstützung bekunden.

Selbsterklärung Art. 23

Außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Fristen der Verwaltungsverfahren und der Fälligkeiten für die Erfüllung von Obliegenheiten und von Informationspflichten, aufgrund des epidemiologischen Notstandes infolge des COVID-19

 

Es wird Bezug genommen auf das Dekret des Generaldirektors Nr. 4805/2020, welches eine Aussetzung vieler Verwaltungsfristen vorsieht.

Konkret wurden hiermit auch die Fristen für die Einreichung der Abrechnungen von Beiträgen für das Jahr 2019, die innerhalb 31.03.2020 sowie 30.04.2020 vorgesehen sind, ausgesetzt.

Es ist nun ausnahmsweise möglich, dass die Abrechnungen für das Jahr 2019 auch nach diesen Fristen eingereicht werden können, und zwar spätestens innerhalb 31.05.2020.

Um die Übermittlung der dafür notwendigen Dokumentation zu erleichtern, sieht das Dekret weiters vor, dass diese auch mittels einer einfachen E-Mail-Kommunikation an die E-Mail-Adresse des jeweiligen Amtes erfolgen kann, mit Anlage der Kopie des Personalausweises.

Wir empfehlen jedoch trotz Verlängerung der Fristen, die Dokumentation der Abrechnungen so bald als möglich den zuständigen Landesämtern zukommen zu lassen, um die notwendigen Vorarbeiten bis zur Auszahlung zu garantieren.

Dekret des Generaldirektors des Landes Südtirols Nr. 4805/2020

Bestätigung im Hinblick auf die Verschiebung des Termins für die Satzungsanpassung und die Genehmigung der Jahresabschlussrechnungen 2019

Mit Bezugnahme auf das Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020, welches im Artikel 35 die Verschiebung des Termins für die Anpassung der Satzungen für ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens des Dritten Sektor auf den 31. Oktober 2020 vorsieht, wird ebenso erlaubt, dass die in die jeweiligen Register eingetragenen ehrenamtlichen Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens und Onlus-Organisationen, die ihre Jahresabschlussrechnungen aufgrund des geltenden Corona-Virus-Notstandes diese heuer bis zum 31. Oktober 2020 genehmigen können, auch wenn dies im Widerspruch zu geltenden Bestimmungen der jeweiligen Satzung oder von anderen gesetzlichen Bestimmungen stehen sollte.

Gazzetta ufficiale

Im Artikel 24 des Dekrets Cura Italia sind 12 zusätzliche Tage nur für die Betroffenen gemäß Absatz 3 des Artikels 33 des Gesetzes 104/92 für die entsprechende familiäre Unterstützung und nicht für den Absatz 6, das heißt für die Menschen mit Beeinträchtigung, vorgesehen worden. Die finanzielle Unterstützung ist jedoch sei es für den Absatz 3 wie auch für den Absatz 6 vorgesehen. Die Anmerkung des Ministeriums ist daher sehr wertvoll und ermächtigt hiermit das Institut „INPS“, dass auch die zweite betroffene Kategorie der Interessierten berücksichtigt wird.

Gesetzesdekret 17.03.2020, Nr. 18. Erläuterndes Rundschreiben des Arbeitsministeriums

Mitteilung des Amtes für Kabinettsangelegenheiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Staatspräsident hat am 17. März 2020 das Gesetzesdekret Nr. 18 unterzeichnet, welches unter Artikel 35 die Verschiebung des Termins für die Anpassung der Satzungen für ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens, die im Dritten Sektor verbleiben wollen,  auf den 31. Oktober 2020 vorsieht.

Außerdem sieht Artikel 35 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18 vor, dass die in die jeweiligen Register eingetragenen ehrenamtlichen Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens und Onlus-Organisationen, die ihre Jahresabschlussrechnungen innerhalb des geltenden Covid 19 – Notstandes genehmigen müssten, diese heuer bis zum 31. Oktober 2020 genehmigen können, auch wenn dies im Widerspruch zu geltenden Bestimmungen der jeweiligen Satzung oder von gesetzlichen Bestimmungen stehen sollte.

Wir möchten Sie bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Mitarbeiter des Amtes für Kabinettsangelegenheiten bis zum Ende des dzt. geltenden Notstandes und der damit verbundenen Beschränkungen sich großenteils in Telearbeit befinden.

Sie können die Sachbearbeiter für die ehrenamtlich tätigen Organisationen, die Vereine zur Förderung des Gemeinwesens und die juristischen Personen weiterhin telefonisch und über Email erreichen zu den von der Landesverwaltung vorgesehenen Bürozeiten erreichen (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag Vormittags von 9.00 bis 12.00, Donnerstag ganztätig von 8.30 bis 13.00 und von 14.00 bis 17.30).

Die Kontakte der Mitarbeiter sind die folgenden:

Für Fragen betreffend ehrenamtliche Organisationen und Vereine zu Förderung des Gemeinwesens:

Für Fragen betreffend die juristischen Personen

Termine im Büro werden hingegen nicht vereinbart, solange die derzeitigen Beschränkungen aufrecht bleiben, welche aufgrund des epidemiologischen Notstandes verhängt werden.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen.

Amt für Kabinettsangelegenheiten

Gazzetta ufficiale

Art. 35
(Disposizioni in materia di terzo settore)

1. All’articolo 101, comma 2 del codice del Terzo settore, di cui al decreto legislativo 3 luglio 2017, n.117, le parole “entro ventiquattro mesi dalla data della sua entrata in vigore” sono sostituite dalle seguenti “entro il 31 ottobre 2020”.
2. All’articolo 17, comma 3, del decreto legislativo 3 luglio 2017, n.112, le parole “entro diciotto mesi dalla data della sua entrata in vigore” sono sostituite dalle seguenti “entro il 31 ottobre 2020”.
3. Per l’anno 2020, le organizzazioni non lucrative di utilità sociale di cui all’articolo 10, del decreto legislativo 4 dicembre 1997, n. 460 iscritte negli appositi registri, le organizzazioni di volontariato iscritte nei registri regionali e delle province autonome di cui alla legge 11 agosto 1991, n. 266, e le associazioni di promozione sociale iscritte nei registri nazionale, regionali e delle province autonome di Trento e Bolzano di cui all’articolo 7 della legge 7 dicembre 2000, n. 383, per le quali la scadenza del termine di approvazione dei bilanci ricade all’interno del periodo emergenziale, come stabilito dalla delibera del Consiglio dei ministri del 31 gennaio 2020, possono approvare i propri bilanci entro la medesima data di cui ai commi 1 e 2, anche in deroga alle previsioni di legge, regolamento o statuto.

Gazzetta Ufficiale - Art. 35 (Disposizioni in materia di terzo settore)

Mitteilung der Gemeinde Bozen, Abteilung für Dienste an die örtliche Gemeinschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir informieren Sie, dass der Hauszustellungsdienst für Medikamente, angeboten von der Gemeindeapotheke in Zusammenarbeit mit Assofarm und dem italienischen Roten Kreuz, unter der Telefonnummer 388 3652727 und nicht unter 0471/917213 aktiv ist.

Bitte verbreiten Sie die Informationen
Danke

Dr. Silvia Recla
Ripartizione Servizi alla Comunità Locale | Abteilung für Dienste an die örtliche Gemeinschaft
Comune di Bolzano | Gemeinde Bozen
Vicolo Gumer / Gumergasse 7 – Stanza 206 / Zimmer 206
39100 Bolzano – Bozen
Tel: 0471 997467
E-Mail: silvia.recla@comune.bolzano.it
silvia.recla@gemeinde.bozen.it

Mitteilung des Amtes für Kabinettsangelegenheiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sinne der Notstandsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Coronavirus sind Menschenansammlungen nach Möglichkeit zu vermeiden und im Kontakt mit anderen Personen ist darauf zu achten, dass ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird, um eine Verbreitung eines Virus zu verhindern.

Angesichts der besonderen Umstände und der eingangs zitierten Notstandsmaßnahmen ist eine Verschiebung der Vollversammlung seitens der Vereinsvorstände gerechtfertigt; dies gilt auch dann, wenn das jeweilige Vereinsstatut die Abhaltung der Vollversammlung innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt.

Auf jeden Fall müssen die Vollversammlungen verschoben werden, wenn Personal des Gesundheitswesens oder Personal, das für die Durchführung grundlegender öffentlicher Dienste oder wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen zuständig ist (z. B. Rettungsdienste oder Zivilschutz), beteiligt ist.

Wenn dadurch im heurigen Jahr die Fristen für die Einreichung von Jahresabschlussrechnung und Tätigkeitsbericht nicht möglich sein sollte, wird dies seitens des Amtes aufgrund der besonderen Umstände akzeptiert.

In Anlage übermitteln wir Ihnen zur Kenntnis die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 6/2020 sowie die diesbezügliche Anlage, die die hygienischen Maßnahmen enthält, welche seitens der Bürger beachtet werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Amt für Kabinettsangelegenheiten

Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 6/2020 vom 09.03.2020Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 6/2020 - Anlage: Hygiene und sanitäre Maßnahmen

Geschätzte Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren!

Nachdem wir heute zahlreiche Anrufe und Mitteilungen von Ihrer Seite zu den neuesten Entwicklungen rund um die Gefahr des Coronavirus erhalten haben, erlauben wir uns, Ihnen unseren Wissensstand zur Thematik zukommen zu lassen. Wir werden uns bemühen, Ihnen weitere Neuigkeiten zeitnah mitzuteilen.

Das Dekret vom Ministerpräsidenten betreffend die Dringlichkeitsanweisungen zum Coronavirus vom 04.03.2020 sieht in der Substanz vor, dass „le manifestazioni, gli eventi e gli spettacoli di qualsiasi natura“, das heißt Veranstaltungen, Events, Aufführungen unterschiedlicher Natur nur dann abgehalten werden können, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter zwischen den einzelnen Teilnehmern gewährleistet werden kann. Das betrifft unserer Ansicht nach auch die Vollversammlungen von Vereinen und muss diesbezüglich strikt befolgt werden. Die Vorgaben für Veranstaltungen gelten vorab verpflichtend bis zum 3. April 2020.

Es ist demnach absolut Wert darauf zu legen, dass neben der Sicherstellung der persönlichen Handhygiene, beispielsweise ebenso Türgriffe, Oberflächen und ähnliches kontinuierlich gereinigt werden, vor allem an allen Orten, wo Publikum oder Parteienverkehr vorgesehen ist.

Wir ersuchen Sie höflich alle Interessierten, Freiwilligen und Mitglieder Ihrer Organisationsstrukturen darüber in Kenntnis zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Das DZE Büro

Dekret des Ministerpräsidenten vom 4.3.2020
Registro unico del Terzo settore