Veröffentlichungspflicht von Zuwendungen auf 30. Juni verschoben

_____ 20. November 2019

vom 28. Februar auf 30. Juni verschoben

Es wird auf den Artikel 35 des Gesetzesdekrets 34/2019, der mit Gesetz Nr. 58/2019 abgeändert wurde, hingewiesen. Konkret wird mit diesem die Frist betreffend die Verpflichtung für die Veröffentlichung von Zuwendungen auf den Webseiten der Empfänger öffentlicher Mittel vom 28. Februar auf den 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, in dem die Zuweisung gewährt wurde, verschoben.

Zudem wird darüber informiert, dass eine Nichteinhaltung der angesprochenen Verpflichtung eine Sanktion (siehe Artikel 25-ter) vorsieht, und somit die Vereine dazu aufgefordert werden die gesetzliche Vorgabe einzuhalten.

Art 35 – Obblighi informativi erogazioni pubbliche, D.L. 34/2019 – L. 58/2019