Die Übertragung des Vermögens von Organisationen des Dritten Sektors im Falle des Verlusts dieses Status

Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik hat sich in seiner Mitteilung Nr. 11508 vom 08.08.2024 zu diesem Thema geäußert.
Es sei daran erinnert, dass Einrichtungen des Dritten Sektors als subjektive gemeinnützige Organisationen zu qualifizieren sind, d. h. Einrichtungen, die keine Gewinne an die Mitglieder oder Einrichtung ausschütten dürfen, während der so genannte objektive Gewinn voll zulässig ist, d. h. die Erzielung eines Vereinsüberschusses, der von der Einrichtung zur Refinanzierung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeiten und zur Verwirklichung der bürgerlichen, solidarischen oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke, denen diese Tätigkeiten dienen, wiederverwendet werden muss. Der Kodex für den Dritten Sektor sieht vor, dass das Vermögen einer Körperschaft des Dritten Sektors, die, aus welchem Grund auch immer, aufhört zu existieren oder als Körperschaft des Dritten Sektors zu existieren, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der zuständigen „RUNTS-Behörde“ des Landes, sprich Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität (ehemaliges Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt) und sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, an andere Einrichtungen des Dritten Sektors gemäß den Bestimmungen der Satzung oder der zuständigen sozialen Einrichtung übertragen werden muss.

Neben den oben genannten Fällen des Erlöschens oder der Auflösung gibt es auch den Fall, dass eine Einrichtung aus dem Nationalen Einheitsregister „RUNTS“ gestrichen wird, auch auf Antrag der Einrichtung, die ihre Tätigkeit gemäß dem Zivilgesetzbuch fortsetzt. In diesem Fall erstreckt sich die Abtretungspflicht nicht auf das gesamte verbleibende Vermögen der Einrichtung, sondern beschränkt sich auf den Vermögenszuwachs, der in den Geschäftsjahren erzielt wurde, in denen die Einrichtung im „RUNTS“ eingetragen war, so dass ein eventuell vor dieser Eintragung vorhandenes Vermögen erhalten bleibt. Das Ministerium stellt klar, dass für Organisationen, die ins „RUNTS“ migriert sind, weil sie in den vorher existierenden Registern der Ehrenamtlichen Organisationen und der Vereine für die Förderung des Gemeinwesens registriert waren, sowie aus dem ONLUS-Register stammen, das Vermögen, das erhoben wird, auch das Vermögen umfasst, das die Organisation aufgrund ihres vorherigen Status angesammelt hat. Für alle anderen Körperschaften des Dritten Sektors, die nicht aus den früheren Registern stammen, wird die Erhöhung des Vermögens ab dem Datum der Eintragung in das „RUNTS“ berechnet. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die so genannte Migration einer Einrichtung von einem Abschnitt des „RUNTS“ in einen anderen Abschnitt des „RUNTS“ (gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Kodex des Dritten Sektors und Artikel 22 des Ministerialerlasses Nr. 106/2020) keinen Fall der Streichung aus dem RUNTS mit sich bringt, da der betreffende Fall lediglich eine Änderung der subjektiven Qualifikation der Einrichtung vorsieht (z. B. von VFG zu KDS oder EO), und die betroffene Organisation in jedem Fall im Bereich des Dritten Sektors bleibt. Achtung: Auf jeden Fall raten wir für jegliche Informationen rund um die geschilderte Thematik einen entsprechenden Beratungstermin mit den Experten des DZE Südtirol KDS zu fixieren. Kontakt: info@dze-csv.it.

 

Auflösung eines im „RUNTS“ registrierten Vereins ohne Rechtspersönlichkeit und MwSt.-Nummer

ABLAUF DES VERFAHRENS – konkretes Beispiel:

Fragestellung eines Vereins: Unser im „RUNTS“ registrierter Verein – ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Mehrwertsteuernummer – hat beschlossen, sich aufzulösen. Welches Verfahren müssen wir einhalten?

Antwort: Die Auflösung einer Einrichtung des Dritten Sektors, (z. B.: EO oder VFG), erfolgt nach bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Ereignissen oder durch den Willen der verbleibenden Mitglieder. Nach der Auflösung beginnt ein Liquidationsprozess, der die noch bestehenden Beziehungen definiert und mit der Übertragung des verbleibenden Vermögens endet.

Einholung der Stellungnahme durch die auf Landesebene zuständige “RUNTS-Behörde”

Artikel 9 des Kodex des Dritten Sektors besagt, dass im Falle des Erlöschens oder der Auflösung das verbleibende Vermögen, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der zuständigen „RUNTS-Behörde“, sprich Landesamt für Freiwilligenwesen und Solidarität und sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, anderen Einrichtungen des Dritten Sektors gemäß den Bestimmungen der Satzung oder der zuständigen Vereinseinrichtung zugewiesen wird. Daher kann die Mitgliederversammlung erst dann über die Auflösung, die Liquidation und die Übertragung des Restvermögens beschließen, wenn der Antrag auf eine Stellungnahme zur Übertragung des Restvermögens per PEC-Mitteilung an die „RUNTS-Behörde“ geschickt wurde, welche gemäß Artikel 9 des Kodex des Dritten Sektors 30 Tage Zeit hat, um ihre Stellungnahme abzugeben (die aufgrund des Schweigens/der nicht erfolgten Zustimmung nach Ablauf der Frist als positiv betrachtet wird). Es wird der entsprechende Protokoll-Entwurf beigelegt!

Es ist zu beachten, dass bei fehlender oder gegenteiliger Stellungnahme die Urkunde über die Übertragung des Vermögens null und nichtig ist.

Beschluss der Mitgliederversammlung

Für den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung und Liquidation des Vereins gelten die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. In Ermangelung besonderer Satzungsbestimmungen gilt hingegen Folgendes: Artikel 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verteilung seines Vermögens ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss muss auch die Liquidatoren bestimmen.