Kritzinger Alexander

Pliger Verena


Online-Seminar: Montag, 18.01.2021 | 18:00 – 19:30 Uhr

Rund um die Autorenrechte

Verena Pliger, Direktorin des Wochenmagazins FF, im Gespräch mit DZE-Direktor Ulrich Seitz und mit dem Experten, Rechtsanwalt Alexander Kritzinger, zu aktuellen Fragestellungen rund um die Autorenrechte und möglichen Verletzungen in Text, Bild und Ton. Bei dieser Gelegenheit werden praktische Beispiele aus dem Vereinsleben und nicht nur behandelt, diskutiert und analysiert.

Anmeldungen per E-Mail an info@dze-csv.it

Veröffentlichen der Fotos von volljährigen Menschen mit Beeinträchtigung und minderjährigen Kindern

Bzgl. der Einholung der Zustimmung für das Fotografieren und das Veröffentlichen der Fotos von volljährigen Menschen mit Beeinträchtigung reichen die Unterschriften des Sachwalters oder des Vormunds aus. Bei minderjährigen Kindern mit Beeinträchtigung müssen beide Eltern unterschreiben oder der Vormund, sollte es einen geben. Grundsätzlich kann die Zustimmung auch für die Veröffentlichung von mehreren Fotos eingeholt werden. Die veröffentlichten Fotos dürfen jedoch nie die Würde des Abgebildeten verletzen oder denselben in peinlichen oder lächerlichen Situationen zeigen.

 

Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken

Bei der (nicht privaten) Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, die man im Internet findet, wobei nicht alles urheberrechtlich geschützt ist, muss es vorher erlaubt sein, diese zu verwenden. Diese Erlaubnis kann schon vorliegen, oder man muss sie sich vom Urheber oder Lizenznehmer einholen. Die Angabe des Urhebers ist immer erforderlich. Wenn Bilder als frei nutzbar deklariert werden und auch der Bildnachweis nicht nötig ist, dann muss die Angabe nicht gemacht werden. Allerdings soll man sich vorher vergewissern, dass man sich auf einer seriösen Seite befindet.

 

Teilen von urheberrechtlich geschützten Werken in sozialen Medien

Auch das Teilen von urheberrechtlich geschützten Werken in sozialen Medien führt zu Urheberrechtsverletzungen, wenn die Verwendung nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Das kommerzielle Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die moralische Urheberschaft erlischt nie. Der Urheber muss also immer angegeben werden, auch wenn die Nutzung erlaubt sein sollte. Bei der Verwendung von geschützten Werken muss immer derjenige gefragt werden, der über die Nutzung entscheiden kann. Auf die Mitteilung von „Youtube“, es wäre alles in Ordnung, wenn man etwas hochgeladen hat, kann man sich nicht verlassen. Die Urheberschaft wird eventuell schon vorher verletzt. Wenn man hingegen ein eigenes Werk hochlädt, dann erringt man spätestens da ein Anrecht auf Urheberschaft.