Beiträge für Initiativen und Projekte im Interesse der Allgemeinheit

_____ 19. Juli 2019

Beiträge aufgrund von Artikel 72 des GvD 117/2017 an EO und VFG für Initiativen und Projekte im Interesse der Allgemeinheit

Vom Amt für Kabinettsangelegenheiten bereitgestellte Formulare und Vorlagen >> Download/Beiträge an EO und VFG für Initiativen und Projekte im Interesse der Allgemeinheit

Gerne kann Ihnen das DZE Südtirol bei angemessener Vorankündigung im Zusammenhang mit dem Einreichen des entsprechenden Antrags behilflich sein. Hierfür notwendig ist eine Terminanfrage per E-Mail an info@dze-csv.it.

Artikel 72 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, regelt die Inanspruchnahme des Fonds, über den ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens Projekte und Tätigkeiten im Allgemeininteresse finanzieren können.

Vorschläge für Initiativen und Projekte können, einzeln oder in Form von Partnerschaften, von ehrenamtlich tätigen Organisationen sowie Vereinen zur Förderung des Gemeinwesens vorgelegt werden, die bei Gesuchstellung in die Landesverzeichnisse laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11 eingetragen sind. Gefördert werden können Initiativen und Projekte, die im Landesgebiet durchgeführt werden; sie sind subsidiär zu den Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung oder ergänzen weitere, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Tätigkeiten.

Die Initiativen und Projekte müssen eine Mindestdauer von 8 Monaten haben und bis 10.09.2020 abgeschlossen sein.

Der Antrag muss vor Durchführung der Initiativen oder der Projekte bis zum 02.09.2019 um 12:00 Uhr beim Landesamt für Kabinettsangelegenheiten, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen, eingereicht werden. Anträge, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Der Antrag wird auf dem vom Amt bereitgestellten Formular und nach dem entsprechenden Muster verfasst, und muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnet sein.

Die Kriterien für den Zugang zum Fonds und die Bestimmungen zur Abrechnung wurden durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 576/2019 festgelegt.