Wie im Rundschreiben des Ministeriums dargelegt, fallen Einrichtungen des Dritten Sektors, die ausschließlich nicht kommerzielle Tätigkeiten ausüben, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008, geändert durch Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 146/2021 (umgewandelt durch Gesetz Nr. 215/2021), betreffend die Meldepflicht für gelegentliche selbständige Arbeit.