Pflicht zur Ausstellung des Grünen Passes auf Freiwillige ausgedehnt
Ab 15.10.2021 ist der Grüne Pass auch für das Vereinswesen verpflichtend
Ab 15.10.2021 ist der Grüne Pass auch für das Vereinswesen verpflichtend
Sergio Bonagura, Präsident des Dienstleistungszentrums für das Ehrenamt Südtirol, erinnert daran, dass die Pflicht zur Ausstellung des Grünen Passes auch für Freiwillige gilt, was zur Folge hat, dass diese, um ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben zu können, den neuen Vorschriften des Gesetzesdekrets 127/2021 besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Mit dieser Maßnahme wird nämlich die Pflicht zur Ausstellung des Grünen Passes für Beschäftigte des öffentlichen und privaten Sektors eingeführt und auf Freiwillige ausgedehnt.
Ab dem 15.10.2021 müssen daher alle gemeinnützigen Organisationen, die bei der Ausübung ihrer institutionellen Tätigkeiten auf Freiwillige zurückgreifen, eine Person benennen, die für die Überprüfung des Besitzes des grünen Passes zuständig ist.
Ulrich Seitz, Direktor des DZE Südtirol, betont, auch als Antwort auf zahlreiche Anrufe und E-Mail-Anfragen von vielen betroffenen Vereinen in der letzten Woche, dass ab dem 15. Oktober daher jeder, der ehrenamtlich tätig ist, einen “Green-Pass” vorweisen muss, unabhängig davon, um welche Tätigkeit es sich handelt und wo sie stattfindet. Oder anders ausgedrückt: Jeder, der sich “freiwillig” für das Gemeinwohl aktiviert, muss ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer über einen “Grünen Pass” verfügen. Die Betreuung einer behinderten Person, kulturelle Tätigkeiten im Ensemble, die Bereitstellung von Transportmitteln, die Erteilung von Auskünften in einer Beratungsstelle, die Betreuung von Tieren in einem Tierheim, die Unterhaltung einer Kindergruppe oder eine andere der Tausenden von möglichen “freiwilligen Tätigkeiten” setzt also voraus, dass die Person, die diese Tätigkeit ausübt, einen “Grünen Pass” besitzt.
Sergio Bonagura und Ulrich Seitz erläutern außerdem, dass die italienische Datenschutzbehörde im Hinblick auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten von Freiwilligen vor kurzem klargestellt hat, dass die Kontrolle nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit der Grundsatz der Minimierung eingehalten wird, d. h. wenn die Verarbeitung (Kontrolle) von Daten nur auf diejenigen beschränkt ist, die für den Zweck tatsächlich und unbedingt erforderlich sind.
Mit anderen Worten: die interne Prüfstelle kann und muss, nur den Vor- und Nachnamen der Person und das Vorhandensein des grünen Häkchens im QR-Code, d. h. die Gültigkeit des Ausweises, überprüfen, ohne zu wissen, auf welcher Grundlage der Ausweis ausgestellt wurde. Man kann es auch so ausdrücken, dass der gesetzliche Vertreter der Vereinigung und die in seinem Namen bevollmächtigten Personen nicht wissen können, ob ihre Arbeitnehmer bzw. Freiwilligen nicht geimpft sind oder geimpft wurden bzw. sich einem Test innerhalb der letzten 48 Stunden unterzogen haben. Diese Informationen gehören nämlich zu den so genannten Gesundheitsdaten. Das DZE Südtirol weist außerdem darauf hin, dass die unmittelbare Folge dieses Verbots darin besteht, dass der gesetzliche Vertreter nicht in der Lage ist, das Ablaufdatum des Grünen Passes zu erfahren, was auch im Hinblick auf den Zweck der Behandlung übermäßig ist, und dass er in keiner Weise in der Lage ist, die ihn betreffenden Daten in Papier- oder elektronischen Datenbanken zu speichern. Listen und Verzeichnisse sind daher verboten: Der Grüne Pass muss auf jeden Fall regelmäßig im Verein überprüft werden, so die Auskunft aus dem Dienstleistungszentrum für das Ehrenamt Südtirol.