Coronavirus News: Aktuelle Nachrichten

Außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Fristen der Verwaltungsverfahren und der Fälligkeiten für die Erfüllung von Obliegenheiten und von Informationspflichten, aufgrund des epidemiologischen Notstandes infolge des COVID-19

 

Es wird Bezug genommen auf das Dekret des Generaldirektors Nr. 4805/2020, welches eine Aussetzung vieler Verwaltungsfristen vorsieht.

Konkret wurden hiermit auch die Fristen für die Einreichung der Abrechnungen von Beiträgen für das Jahr 2019, die innerhalb 31.03.2020 sowie 30.04.2020 vorgesehen sind, ausgesetzt.

Es ist nun ausnahmsweise möglich, dass die Abrechnungen für das Jahr 2019 auch nach diesen Fristen eingereicht werden können, und zwar spätestens innerhalb 31.05.2020.

Um die Übermittlung der dafür notwendigen Dokumentation zu erleichtern, sieht das Dekret weiters vor, dass diese auch mittels einer einfachen E-Mail-Kommunikation an die E-Mail-Adresse des jeweiligen Amtes erfolgen kann, mit Anlage der Kopie des Personalausweises.

Wir empfehlen jedoch trotz Verlängerung der Fristen, die Dokumentation der Abrechnungen so bald als möglich den zuständigen Landesämtern zukommen zu lassen, um die notwendigen Vorarbeiten bis zur Auszahlung zu garantieren.

Dekret des Generaldirektors des Landes Südtirols Nr. 4805/2020

Bestätigung im Hinblick auf die Verschiebung des Termins für die Satzungsanpassung und die Genehmigung der Jahresabschlussrechnungen 2019

Mit Bezugnahme auf das Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17. März 2020, welches im Artikel 35 die Verschiebung des Termins für die Anpassung der Satzungen für ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens des Dritten Sektor auf den 31. Oktober 2020 vorsieht, wird ebenso erlaubt, dass die in die jeweiligen Register eingetragenen ehrenamtlichen Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens und Onlus-Organisationen, die ihre Jahresabschlussrechnungen aufgrund des geltenden Corona-Virus-Notstandes diese heuer bis zum 31. Oktober 2020 genehmigen können, auch wenn dies im Widerspruch zu geltenden Bestimmungen der jeweiligen Satzung oder von anderen gesetzlichen Bestimmungen stehen sollte.

Gazzetta ufficiale

Im Artikel 24 des Dekrets Cura Italia sind 12 zusätzliche Tage nur für die Betroffenen gemäß Absatz 3 des Artikels 33 des Gesetzes 104/92 für die entsprechende familiäre Unterstützung und nicht für den Absatz 6, das heißt für die Menschen mit Beeinträchtigung, vorgesehen worden. Die finanzielle Unterstützung ist jedoch sei es für den Absatz 3 wie auch für den Absatz 6 vorgesehen. Die Anmerkung des Ministeriums ist daher sehr wertvoll und ermächtigt hiermit das Institut „INPS“, dass auch die zweite betroffene Kategorie der Interessierten berücksichtigt wird.

Gesetzesdekret 17.03.2020, Nr. 18. Erläuterndes Rundschreiben des Arbeitsministeriums

Mitteilung des Amtes für Kabinettsangelegenheiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Staatspräsident hat am 17. März 2020 das Gesetzesdekret Nr. 18 unterzeichnet, welches unter Artikel 35 die Verschiebung des Termins für die Anpassung der Satzungen für ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens, die im Dritten Sektor verbleiben wollen,  auf den 31. Oktober 2020 vorsieht.

Außerdem sieht Artikel 35 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18 vor, dass die in die jeweiligen Register eingetragenen ehrenamtlichen Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens und Onlus-Organisationen, die ihre Jahresabschlussrechnungen innerhalb des geltenden Covid 19 – Notstandes genehmigen müssten, diese heuer bis zum 31. Oktober 2020 genehmigen können, auch wenn dies im Widerspruch zu geltenden Bestimmungen der jeweiligen Satzung oder von gesetzlichen Bestimmungen stehen sollte.

Wir möchten Sie bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, dass die Mitarbeiter des Amtes für Kabinettsangelegenheiten bis zum Ende des dzt. geltenden Notstandes und der damit verbundenen Beschränkungen sich großenteils in Telearbeit befinden.

Sie können die Sachbearbeiter für die ehrenamtlich tätigen Organisationen, die Vereine zur Förderung des Gemeinwesens und die juristischen Personen weiterhin telefonisch und über Email erreichen zu den von der Landesverwaltung vorgesehenen Bürozeiten erreichen (Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag Vormittags von 9.00 bis 12.00, Donnerstag ganztätig von 8.30 bis 13.00 und von 14.00 bis 17.30).

Die Kontakte der Mitarbeiter sind die folgenden:

Für Fragen betreffend ehrenamtliche Organisationen und Vereine zu Förderung des Gemeinwesens:

Für Fragen betreffend die juristischen Personen

Termine im Büro werden hingegen nicht vereinbart, solange die derzeitigen Beschränkungen aufrecht bleiben, welche aufgrund des epidemiologischen Notstandes verhängt werden.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen.

Amt für Kabinettsangelegenheiten

Gazzetta ufficiale

Art. 35
(Disposizioni in materia di terzo settore)

1. All’articolo 101, comma 2 del codice del Terzo settore, di cui al decreto legislativo 3 luglio 2017, n.117, le parole “entro ventiquattro mesi dalla data della sua entrata in vigore” sono sostituite dalle seguenti “entro il 31 ottobre 2020”.
2. All’articolo 17, comma 3, del decreto legislativo 3 luglio 2017, n.112, le parole “entro diciotto mesi dalla data della sua entrata in vigore” sono sostituite dalle seguenti “entro il 31 ottobre 2020”.
3. Per l’anno 2020, le organizzazioni non lucrative di utilità sociale di cui all’articolo 10, del decreto legislativo 4 dicembre 1997, n. 460 iscritte negli appositi registri, le organizzazioni di volontariato iscritte nei registri regionali e delle province autonome di cui alla legge 11 agosto 1991, n. 266, e le associazioni di promozione sociale iscritte nei registri nazionale, regionali e delle province autonome di Trento e Bolzano di cui all’articolo 7 della legge 7 dicembre 2000, n. 383, per le quali la scadenza del termine di approvazione dei bilanci ricade all’interno del periodo emergenziale, come stabilito dalla delibera del Consiglio dei ministri del 31 gennaio 2020, possono approvare i propri bilanci entro la medesima data di cui ai commi 1 e 2, anche in deroga alle previsioni di legge, regolamento o statuto.

Gazzetta Ufficiale - Art. 35 (Disposizioni in materia di terzo settore)

Mitteilung der Gemeinde Bozen, Abteilung für Dienste an die örtliche Gemeinschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir informieren Sie, dass der Hauszustellungsdienst für Medikamente, angeboten von der Gemeindeapotheke in Zusammenarbeit mit Assofarm und dem italienischen Roten Kreuz, unter der Telefonnummer 388 3652727 und nicht unter 0471/917213 aktiv ist.

Bitte verbreiten Sie die Informationen
Danke

Dr. Silvia Recla
Ripartizione Servizi alla Comunità Locale | Abteilung für Dienste an die örtliche Gemeinschaft
Comune di Bolzano | Gemeinde Bozen
Vicolo Gumer / Gumergasse 7 – Stanza 206 / Zimmer 206
39100 Bolzano – Bozen
Tel: 0471 997467
E-Mail: silvia.recla@comune.bolzano.it
silvia.recla@gemeinde.bozen.it

Mitteilung des Amtes für Kabinettsangelegenheiten

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Sinne der Notstandsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Coronavirus sind Menschenansammlungen nach Möglichkeit zu vermeiden und im Kontakt mit anderen Personen ist darauf zu achten, dass ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird, um eine Verbreitung eines Virus zu verhindern.

Angesichts der besonderen Umstände und der eingangs zitierten Notstandsmaßnahmen ist eine Verschiebung der Vollversammlung seitens der Vereinsvorstände gerechtfertigt; dies gilt auch dann, wenn das jeweilige Vereinsstatut die Abhaltung der Vollversammlung innerhalb einer bestimmten Frist vorschreibt.

Auf jeden Fall müssen die Vollversammlungen verschoben werden, wenn Personal des Gesundheitswesens oder Personal, das für die Durchführung grundlegender öffentlicher Dienste oder wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen zuständig ist (z. B. Rettungsdienste oder Zivilschutz), beteiligt ist.

Wenn dadurch im heurigen Jahr die Fristen für die Einreichung von Jahresabschlussrechnung und Tätigkeitsbericht nicht möglich sein sollte, wird dies seitens des Amtes aufgrund der besonderen Umstände akzeptiert.

In Anlage übermitteln wir Ihnen zur Kenntnis die Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 6/2020 sowie die diesbezügliche Anlage, die die hygienischen Maßnahmen enthält, welche seitens der Bürger beachtet werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Amt für Kabinettsangelegenheiten

Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 6/2020 vom 09.03.2020Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 6/2020 - Anlage: Hygiene und sanitäre Maßnahmen

Geschätzte Mitglieder, sehr geehrte Damen und Herren!

Nachdem wir heute zahlreiche Anrufe und Mitteilungen von Ihrer Seite zu den neuesten Entwicklungen rund um die Gefahr des Coronavirus erhalten haben, erlauben wir uns, Ihnen unseren Wissensstand zur Thematik zukommen zu lassen. Wir werden uns bemühen, Ihnen weitere Neuigkeiten zeitnah mitzuteilen.

Das Dekret vom Ministerpräsidenten betreffend die Dringlichkeitsanweisungen zum Coronavirus vom 04.03.2020 sieht in der Substanz vor, dass „le manifestazioni, gli eventi e gli spettacoli di qualsiasi natura“, das heißt Veranstaltungen, Events, Aufführungen unterschiedlicher Natur nur dann abgehalten werden können, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter zwischen den einzelnen Teilnehmern gewährleistet werden kann. Das betrifft unserer Ansicht nach auch die Vollversammlungen von Vereinen und muss diesbezüglich strikt befolgt werden. Die Vorgaben für Veranstaltungen gelten vorab verpflichtend bis zum 3. April 2020.

Es ist demnach absolut Wert darauf zu legen, dass neben der Sicherstellung der persönlichen Handhygiene, beispielsweise ebenso Türgriffe, Oberflächen und ähnliches kontinuierlich gereinigt werden, vor allem an allen Orten, wo Publikum oder Parteienverkehr vorgesehen ist.

Wir ersuchen Sie höflich alle Interessierten, Freiwilligen und Mitglieder Ihrer Organisationsstrukturen darüber in Kenntnis zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Das DZE Büro

Dekret des Ministerpräsidenten vom 4.3.2020