Informationen rund um den Start des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
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Praktische Anleitung des DZE Südtirol EO für Vereine und Organisationen mit Rechtspersönlichkeit
Im Gesetzesanzeiger vom 9. Oktober 2023 wurde nämlich die Verordnung veröffentlicht, aufgrund welcher juristische Personen des Privatrechts, innerhalb 60 Tagen die Pflicht haben, den Gründer/die Gründerin, soweit noch am Leben bzw. die Personen, denen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis erteilt wurde, über einen einheitlichen Vordruck, der mit der Software Dire ausgefüllt werden muss, zu nennen. Es braucht hierfür die Steuernummer der Betroffenen und des Vereins, die Bezeichnung der Körperschaft, den Rechtssitz, den Verwaltungssitz sowie die zertifizierte E-Mail-Adresse.
Die angesprochene Erklärung muss digital unterschrieben werden.
ACHTUNG – BETROFFEN VON DIESER REGELUNG SIND NUR JURISTISCHE PERSONEN ODER AUCH VEREINE MIT RECHTSPERSÖNLICHKEIT GENANNT.
In Südtirol gehen wir von rund 700 Organisationen aus, die als so genannte juristische Personen des Privatrechts gelten.
Hier nachfolgend die Erklärung, was es mit dieser Rechtsform auf sich hat:
Gründung, Aufbau und Verwaltung
Anerkannter Verein (juristische Person oder auch Verein mit Rechtspersönlichkeit):
Mittels notarieller, öffentlicher Urkunde, wobei das Bürgerliche Gesetzbuch, Aufbau und Verwaltung vorschreibt. Es muss bei der Gründung ein Betrag in Höhe von 5.500 Euro als Garantie für die Verbindlichkeiten des Vereins hinterlegt werden und dieser Betrag darf nicht für die Tätigkeit des Vereins verwendet werden.
Nicht anerkannter Verein:
Formfrei, die Verfassung und die Verwaltung werden grundsätzlich durch Vereinbarungen der Mitglieder bestimmt. Es besteht keine Verpflichtung ein Gründungskapital zu hinterlegen.
Haftung für die Verbindlichkeiten des Vereins und gegenüber dem Verein
Anerkannter Verein (juristische Person oder auch Verein mit Rechtspersönlichkeit):
Die Verwalter haben die ihnen vom Gesetz und vom Gründungsvertrag auferlegten Pflichten mit der Sorgfalt eines Beauftragten zu erfüllen und haften in der Regel als Gesamtschuldner dem Verein gegenüber für Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Pflichten ergeben.
Gegenüber den Gläubigern des Vereins haftet der Verein mit dem eigenen Vermögen und die Verwalter sind nicht gesamtschuldnerisch mit dem eigenen Vermögen für die Forderungen der Gläubiger des Vereins haftbar, außer sie haben ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
Nicht anerkannter Verein:
Für Verbindlichkeiten, die durch den Verein vertretenden Personen eingegangen worden sind, können sich Dritte wegen ihrer Ansprüche an das gemeinschaftliche Vermögen des Vereins halten. Für diese Verbindlichkeiten haften persönlich und als Gesamtschuldner auch die Personen, die im Namen und für Rechnung des Vereins gehandelt haben.
Gegenüber dem Verein haften die Verwalter persönlich und als Gesamtschuldner für die Erhaltung der Mittel des Vereins und deren Verwendung zum angekündigten Zweck.
Diese zusätzliche Verantwortung erfüllt gemäß der geltenden Doktrin die Aufgabe, die Gläubiger des Vereins vor dem Fehlen einer öffentlichen Schätzung hinsichtlich der Angemessenheit des Vermögens des Vereins, zu schützen.
Für die Anerkennung von Vereinen muss, hingegen, laut DPR, Nr. 361/2000, mit einer öffentlichen Urkunde festgestellt werden, dass das Vermögen des Vereins zu Erreichung der Zwecke ausreicht.
Rechtspersönlichkeit
Anerkannter Verein (juristische Person oder auch Verein mit Rechtspersönlichkeit):
Wird als Rechtspersönlichkeit anerkannt und in das Register der Rechtspersönlichkeiten eingetragen.
Nicht anerkannter Verein:
Wird nicht als Rechtspersönlichkeit anerkannt.
Dritter Sektor
Beide Vereinsarten:
Es müssen die geltenden Bestimmungen auf diesem Bereich eingehalten werden.
Öffentliche Beiträge
Anerkannter Verein (juristische Person oder auch Verein mit Rechtspersönlichkeit):
Die Anerkennung eines Vereins ist nie Voraussetzung für die Beitragsgewährung, noch bildet sie ein vorteilhaftes Kriterium dafür.
Nicht anerkannter Verein:
Nicht anerkennte Vereine werden den anerkannten Vereinen gleichgestellt.