Reform des Dritten Sektors
Mit der Reform des Dritten Sektors werden für Vereine und andere Non-Profit-Organisationen in Italien grundlegende Neuerungen eingeführt.
Reform des Dritten Sektors
Mit der Reform des Dritten Sektors werden für Vereine und andere Non-Profit-Organisationen in Italien grundlegende Neuerungen eingeführt.
Mit der Reform des Dritten Sektors werden für Vereine und andere Non-Profit-Organisationen in Italien grundlegende Neuerungen eingeführt.
Zum ersten Mal seit über zwanzig Jahren wurde eine umfassende Neuregelung des Dritten Sektors verabschiedet, die potenziell alle Vereine betrifft.
Der Reformprozess ist aber noch lange nicht abgeschlossen: Auch wenn der Kodex des Dritten Sektors seit dem 3. August 2017 in Kraft ist, muss noch eine Reihe von wichtigen Ministerialdekreten zur vollen Umsetzung der Vorgaben der Reform verabschiedet werden.
In den nachstehenden Abschnitten finden Sie die Mustersatzungen für ehrenamtliche Organisationen (EO) und für Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (VFG). Sie dienen den EO, VFG und Onlus, die bereits in den entsprechenden Registern eingetragen sind, als Vorlage für die Anpassung ihrer Satzung.
Weiters finden Sie auf dieser Seite die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Reform sowie Hintergrundinformationenzu den einzelnen Themen und Verweise auf die wichtigsten Informationsportale für den Dritten Sektor in Italien, damit Sie sich Schritt für Schritt über den Reformprozess auf dem Laufenden halten können.
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Achtung: Die Frist zur Anpassung der Satzungen ist bis zum 30. Juni 2020 verlängert worden.
Eigentlich sollten bis zum Stichtag 2. August 2019 die Anpassungen der Satzungen an die neuen Vorgaben des Kodex zum Dritten Sektors vorgenommen werden.
Aufgrund einer Durchführungsbestimmung im Sinne der Umwandlung des Gesetzes im Hinblick auf das sogenannte „Decreto Crescita“, und hierbei besonders mit Augenmerk auf den entsprechenden Artikel 43, Absatz 4-bis, gilt nun aber als neuer Termin für die Überarbeitung der Satzungen, der 30. Juni 2020.
Im Konkreten bedeutet dies, dass ehrenamtliche Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens sowie Onlus-Vereinigungen, welche in den jeweiligen Registern eingetragen sind, bis zum 30. Juni 2020 Zeit haben, ihr Statut abzuändern, und dieses mit Bezugnahme auf die Vorgaben durch die Reform des Dritten Sektors zu überarbeiten.
Unabhängig davon: Das DZE Südtirol rät allen Betroffenen, die notwendigen Arbeiten hierfür baldigst aufzunehmen und bei Bedarf Beratungen mit erfahrenen Experten auf dem Gebiet, die von unserer Seite zur Verfügung gestellt werden, in Anspruch zu nehmen.
In dieser Übergangsphase der Reform des Dritten Sektors, in der das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors noch nicht eingerichtet wurde, ist auf jeden Fall ein wichtiger Termin zu beachten. Innerhalb 30. Juni 2020 müssen die ehrenamtlichen Organisationen (EO), die Vereine zur Förderung des Gemeinwesens (VFG) und die Onlus, die in den entsprechenden Registern eingetragen sind, ihre Satzungen ändern und sie an die neuen Bestimmungen des Kodex des Dritten Sektors anpassen.
In diesem Abschnitt können Sie die Mustersatzungen für EO und VFG ohne juristische Persönlichkeit einsehen und herunterladen; die Satzungen wurden an die Vorgaben des Kodex des Dritten Sektors, des Dekrets zur Nachbesserung des Kodex und des Rundschreibens des Arbeitsministeriums Nr. 20 vom 27. Dezember 2018 angepasst.
Geplant ist auch die Veröffentlichung von Mustersatzungen für anerkannte Vereine.
Zur Auswahl stehen zwei Satzungsvarianten für EO und VFG: eine Fassung für Vereine, in denen der Präsident direkt von der Mitgliederversammlung gewählt wird; eine Fassung für Vereine, in denen der Präsident vom Vorstand aus den eigenen Reihen ernannt wird. So können die Vereine, die für sie jeweils passende Fassung wählen.
Vorab empfiehlt es sich, die ebenfalls zum Download bereitgestellten „Anweisungen zum Verfassen der Satzung“aufmerksam durchzulesen.
In diesem Abschnitt können weitere nützliche Dokumente für die Änderung der Satzung heruntergeladen werden, so z. B. zwei Versionen (für EO und für VFG) eines Musterprotokolls über die Genehmigung der Satzungsänderung im Rahmen einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung.
Wichtiger Hinweis
Empfohlen wird, dass die Vollversammlungen, die die Satzungsanpassungen vornehmen, zugleich auch die Vereinsausschüsse bzw. -vorstände bevollmächtigen, eventuelle weitere notwendige Änderungen an der Vereinssatzung, die von den Behörden zum Zweck der Anpassung an die Reform gefordert werden, ohne nochmalige Einberufung der Mitgliedervollversammlung vorzunehmen (vgl. Rundschreiben 11.01.2019, Autonome Provinz Bozen – Südtirol, Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen).
Mit freundlicher Erlaubnis des Vereins Non Profit Network-CSV Trentino wird hier eine Reihe von Nachrichten und Informationen zur Reform veröffentlicht, die vom Trentiner Verein herausgegeben wurden. Dazu gehören neben dem Ermächtigungsgesetz vom Juni 2016 die Informationstexte „Speciali Riforma“, in denen einige spezifische Aspekte der neuen Regelung für die Körperschaften des Dritten Sektors beleuchtet werden.
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- Le novità del Decreto correttivo (Seconda parte)
- Le novità del Decreto correttivo (Prima parte)
- Prime indicazioni sul regime transitorio della Riforma
- Alcuni aggiornamenti sullo stato di attuazione della Riforma
- La nuova disciplina delle erogazioni liberali agli ETS
- Associazioni sportive e Riforma del Terzo settore
- Il regime transitorio: la situazione per ODV, APS ed Onlus
- Il regime forfetario per le ODV e le APS
- Il regime forfetario per gli ETS non commerciali
- Il regime fiscale degli Enti del Terzo settore
- La rendicontazione economica e sociale per gli ETS
- Una „nuova“ personalità giuridica
- Le „nuove“ ODV e APS
- Il registro unico nazionale del Terzo settore
- Nascono gli enti del Terzo settore
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In Zusammenarbeit mit dem Verein Non Profit Network-CSV Trentino werden nachstehend die wichtigsten Gesetzestexte der Reform des Dritten Sektors angeführt. Neben dem Ermächtigungsgesetz Nr. 106/2016, auf das sich die Reform stützt, finden sich hier die Dekrete, mit denen dieser Auftrag umgesetzt wurde: das Dekret zum Kodex des Dritten Sektors, das Dekret zu den Sozialunternehmen, das Dekret über die 5 Promille, das Dekret zum gesamtstaatlichen Zivildienst und das Dekret zur Stiftung „Fondazione Italia Sociale“.
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- Circolare n. 20 del 27 dicembre 2018 (Ministero del Lavoro)
- Codice del Terzo settore (integrato con le ultime modifiche)
- D.lgs. 105/2018 (Decreto correttivo al Codice del Terzo settore)
- Circolare18E del 2018 Agenzia Entrate.pdf
- D.lgs. 112/2017 sull’impresa sociale (aggiornato con le ultime modifiche)
- D.lgs. 95/2018 (Decreto correttivo sull’impresa sociale)
- Decreto legislativo 111/2017 (5 per mille)
- Decreto legislativo 40/2017 (Servizio civile universale)
- D.P.R. 28 luglio 2017 (Fondazione Italia Sociale)
- Legge delega n. 106/2016
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Hier können Sie einige der wichtigsten Informationsportale zur Reform des Dritten Sektors konsultieren und so immer auf dem aktuellsten Informationsstand bleiben.
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Die überarbeitete und vom Vorsitzenden auf jedem Blatt im Original unterzeichnete Satzung muss zusammen mit dem ebenfalls im Original vom Vorsitzenden unterzeichneten Protokoll der Mitgliedervollversammlung, in der die Satzung genehmigt wurde, beim Amt für Kabinettsangelegenheiten, Zimmer 305 – Sekretariat, Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, Bozen, abgegeben werden.
Übermittlung per E-Mail
Die Unterlagen können auch mittels einer einfachen E-Mail an die E-Mail-Adresse des Amtes für Kabinettsangelegenheiten kabinett@provinz.bz.it übermittelt werden; Voraussetzung hierfür ist, dass die eigenhändig unterschriebenen Dokumente eingescannt und mit der Kopie der Identitätskarte desjenigen, der unterschrieben hat, versendet werden.
Vereine mit Rechtspersönlichkeit
Für Vereine mit Rechtspersönlichkeit gelten die Vorgaben unter www.provinz.bz.it/familie-soziales-gemeinschaft/dritter-sektor/rechtspersoenlichkeit/vereinsfuehrung.asp, diese lauten:
Satzungsänderungen müssen mit Dekret des Landeshauptmannes genehmigt werden. Hierzu müssen folgende Unterlagen der Landesverwaltung zur Genehmigung der Statutenänderungen übermittelt werden:
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- Ansuchen an den Landeshauptmann, Amt für Kabinettsangelegenheiten, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen, welches von dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin der Organisation unterschrieben und mit einer Stempelmarke zu 16 Euro versehen sein muss, sofern es sich nicht um eine Organisation handelt, welche von den Stempelgebühren befreit ist (Eintragung im Verzeichnis der ehrenamtlich tätige Organisationen, Vereine zur Förderung des Gemeinwesens, Onlus, im CONI-Register eingetragene Amateursportvereine) – siehe Vorlage.
- Notariell beglaubigte und registrierte Abschrift des Beschlusses der Mitgliederversammlung, aus welchem die Satzungsänderungen und die Mehrheit, mit der sie beschlossen wurden, ersichtlich sind. Diese Urkunde muss auch eine Fassung der neu genehmigten Statuten beinhalten.
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